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Eingruppierung einer Erzieherin mit einer Zusatzausbildung als Heilpädagogische Förderlehrerin – Annahmeverzug

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BAG vom 24.2.2016 – 4 AZR 950/13: Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht war u. a. die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Orientierungssatz

 

Zur Begründung eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers i. S. von § 615 BGB bedarf es grundsätzlich eines Angebots des Arbeitnehmers nach Maßgabe der §§ 293 ff. BGB. Vollständig entbehrlich nach § 296 BGB ist dies nur für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung, nicht jedoch bereits dann, wenn der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

 

BAG vom 24.2.2016 – 4 AZR 950/13 –

 

 

Hinweis:

 

Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrem Begehren – Entgelt nach EntgGr. 10 TVöD/VKA – keinen Erfolg. Dies gelte selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, dass sie tatsächlich als Heilpädagogische Förderlehrerin und lediglich als Erzieherin eingesetzt werde, und wenn man ferner zu ihren Gunsten davon ausgehe, dass die Tätigkeit als Heilpädagogische Förderlehrerin als diejenige einer Lehrkraft im tariflichen Sinn anzusehen sei. Ein Anspruch der Klägerin folge weder aus vertraglichen noch tariflichen Rechtsgrundlagen noch aus § 612 BGB noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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