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Eingruppierung einer Lehrerin

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Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin gestritten, die als Lehrerin für den sog. herkunftssprachlichen Unterricht beschäftigt ist.

Sachverhalt

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen bietet in seinen Schulen für die am meisten gesprochenen Herkunftssprachen als ergänzendes Angebot zum Regelunterricht herkunftssprachlichen Unterricht an. Die in der Türkei geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Seit dem 30. August 2013 erteilt sie an einer Grundschule ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache. Die vom einschlägigen Eingruppierungserlass geforderte türkische Lehrbefähigung hat sie nicht nachgewiesen.

Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungklage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Sie ist der Auffassung, sie erfülle sowohl die Voraussetzungen des sog. „Erfüller-Erlasses“ als auch die des sog. „Nichterfüller-Erlasses“. Es stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn sie mit voller Lehrbefähigung nur nach der Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet werde, während Lehrkräfte, die nur die Lehrbefähigung in der Türkei hätten, nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet würden.

Das beklagte Land führt aus, der sog. „Erfüller-Erlass“ komme nicht zur Anwendung, da die Klägerin nicht als Grundschullehrerin, sondern nur als Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache eingestellt sei. Die Voraussetzungen des sog. „Nichterfüller-Erlasses“ lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie auch in der Türkei uneingeschränkt die Möglichkeit hätte, als Lehrerin zu arbeiten.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.


Prozessergebnis

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin Erfolg.


Begründung

Besitzen Bewerber die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht, sind sie nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte vom 21.12.2009 (HSU-Erlass) bevorzugt einzustellen, wenn sie zusätzlich zumindest die erforderliche Sprachqualifikation aufweisen. Die im beklagten Land geltenden Erlasse zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer bilden diese bei der Einstellung vorrangig geforderte Qualifikation jedoch bei Lehrern, die ausschließlich solchen Unterricht erteilen, nicht ab. Sie stellen für Lehrer ausländischer Herkunft vielmehr auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes ab. Lehrer mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung erhalten eine zumindest eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Einstellungsanforderungen des beklagten Landes sachlich nicht gerechtfertigt.

Den betroffenen Lehrern mit deutscher Lehrbefähigung ist deshalb eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des TV-L zu zahlen wie den Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes.


BAG vom 25.6.2015 – 6 AZR 383/14 –


Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/15 des BAG vom 25.6.2015


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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