Einkommenssicherung nach TV UmBw – befristete Teilzeit
Leitsatz
Die Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw verringert sich im Fall der Vereinbarung einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entsprechend nur für den Zeitraum der Befristung.
Orientierungssätze
- Nach § 3 Abs. 8 TV UmBw können Beschäftigte zur Annahme eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet sein. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung steht einem Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw jedoch nicht entgegen. Die Ablehnung eines Arbeitsplatzes führt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw nur dann zum Entfall der persönlichen Zulage, wenn Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnen. Die Tarifvertragsparteien haben damit eine abschließende Sanktionsregelung getroffen.
- Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw entsprechend. Die Vorschrift trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern.
- Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Aufnahme der neuen Tätigkeit befristet eine Teilzeitbeschäftigung, verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw nur für den Zeitraum der Befristung. Dies gilt auch bei mehreren befristeten Teilzeitvereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitszeitvolumen.
Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird Bezug genommen.
BAG vom 22.9.2016 – 6 AZR 423/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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