Feststellungsantrag – Feststellungsinteresse
Orientierungssätze
- Der Betriebsrat hat kein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ihm habe bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zugestanden.
- Allerdings kann ein in der Vergangenheit liegender Streitfall Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen. Entsprechend kann der Betriebsrat die Frage, ob eine im Antrag näher beschriebene Maßnahme seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliegt, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
BAG vom 22.3.2016 – 1 ABR 19/14 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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