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Herabgruppierung im TVöD (VKA) – Beginn der Stufenlaufzeit

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BAG vom 1.6.2017 – 6 AZR 741/15: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über den Beginn der Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung gestritten.

Leitsatz

 

Im Tarifbereich der VKA beginnt nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit neu.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Für den Stufenaufstieg ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) bzw. § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ bei demselben Arbeitgeber erforderlich. Diese Anknüpfung an die innerhalb derselben Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung schließt die Berücksichtigung von Zeiten aus einer anderen Entgeltgruppe grundsätzlich aus. Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung „mitgenommen“ werden, bedarf das einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien.

  2. Eine derartige Anordnung gilt seit dem 1. März 2014 für die Beschäftigten des Bundes (jetzt § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD-AT). Im Tarifbereich der VKA fehlt ein derartiger Regelungswille jedoch. Darum beginnt in diesem Tarifbereich die Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung in der neuen Entgeltgruppe neu zu laufen. Aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF bzw. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT nF, wonach bei einer Herabgruppierung eine stufengleiche Zuordnung erfolgt, ergibt sich nichts anderes. Dabei handelt es sich lediglich um eine auf die erreichte Stufe beschränkte Besitzstandswahrung.

  3. Aus der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF bzw. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT nF, wonach bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit neu zu laufen beginnt, folgt nicht im Umkehrschluss, dass bei einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit mitgenommen wird.

  4. Eine Herabgruppierung i. S. des § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF liegt nur vor, wenn dem Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Bewertung der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung wird dagegen kein neuer Stufenzuordnungsvorgang i. S. des § 17 Abs. 4 TVöD-AT ausgelöst. Vielmehr wird nur die der Tätigkeit entsprechende, zutreffende tarifliche Bewertung nachvollzogen. Die durch die Verrichtung dieser Tätigkeit erworbene Berufserfahrung ist deshalb für den Stufenaufstieg weiterhin zu berücksichtigen.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 1.6.2017 – 6 AZR 741/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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