Höhe der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw – Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw – Ablehnung eines Arbeitsplatzes
Orientierungssätze
- Hat ein Beschäftigter vor dem Inkrafttreten einer nach § 11 Abs. 1 TV UmBw vereinbarten Ruhensregelung einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw, ist diese Zulage bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob die persönliche Zulage bislang tatsächlich gezahlt wurde. Es genügt, dass dem Beschäftigten eine Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw zustand.
- Nach § 3 Abs. 8 TV UmBw können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen zur Annahme eines Arbeitsplatzes verpflichtet sein. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung steht einem Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw nicht entgegen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 6 TV UmBw, wann ein Anspruch auf eine persönliche Zulage trotz einer umstrukturierungsbedingten Entgeltreduzierung nicht entsteht bzw. wieder entfällt.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG vom 26.1.2017 – 6 AZR 440/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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