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Höhe der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw – Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw – Ablehnung eines Arbeitsplatzes

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BAG vom 26.1.2017 – 6 AZR 440/15: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung im Rahmen einer Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.7.2001 gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Hat ein Beschäftigter vor dem Inkrafttreten einer nach § 11 Abs. 1 TV UmBw vereinbarten Ruhensregelung einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw, ist diese Zulage bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.

  2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die persönliche Zulage bislang tatsächlich gezahlt wurde. Es genügt, dass dem Beschäftigten eine Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw zustand.

  3. Nach § 3 Abs. 8 TV UmBw können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen zur Annahme eines Arbeitsplatzes verpflichtet sein. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung steht einem Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw nicht entgegen. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 6 TV UmBw, wann ein Anspruch auf eine persönliche Zulage trotz einer umstrukturierungsbedingten Entgeltreduzierung nicht entsteht bzw. wieder entfällt.

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 26.1.2017 – 6 AZR 440/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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