Jahressonderzahlung nach TV-L – Mehrere Arbeitsverhältnisse
Leitsatz
Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse desselben Arbeitnehmers zu demselben Arbeitgeber, sind Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L und nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV-L zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember des Jahres besteht, nach dem 31. August des Jahres begonnen hat. Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang bestanden hat, ist für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung unerheblich.
Orientierungssätze
1. Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L haben nach § 20 Abs. 1 TV-L Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für die Erfüllung dieser (einzigen) Tatbestandsvoraussetzung ist es unerheblich, ob bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ob das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist, ob es ggf. noch im Dezember des Jahres endet oder bereits gekündigt ist. Erst § 20 Abs. 4 TV-L ermöglicht die Reduzierung des Anspruchs in den Fällen, in denen ein Beschäftigter in einem Kalendermonat des Jahres keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hatte.
2. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August des Jahres begonnen hat und am 1. Dezember des Jahres noch besteht, wird der erste volle Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung herangezogen. Für den Bemessungssatz ist in diesem Fall die Eingruppierung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber handelt oder ob bereits vorher – mit oder ohne Unterbrechungen – ein Arbeitsverhältnis zu ihm bestand.
3. § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L benachteiligt befristet Beschäftigte nicht gegenüber unbefristet Beschäftigten, da die Tarifnorm auch im letztgenannten Fall danach unterscheidet, wann das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis begonnen hat, unabhängig davon, ob innerhalb des Jahres bereits einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte.
Die vollständige Begründung der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 22.3.2017 – 10 AZR 623/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

