Krankheitsbedingte Kündigung – Betriebsratsanhörung
Leitsatz
Bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG vom 16.7.2015 – 2 AZR 15/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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