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Mindestentgelt in der Pflegebranche (PflegeArbbV)

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BAG vom 18.11.2015 – 5 AZR 761/13: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit entschieden, in dem es um die Vergütung in der durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.7.2010 bestimmten Höhe ging.

Leitsatz

Bei der ambulanten Pflege Rund-um-die-Uhr wird das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV geschuldet, wenn die Vollarbeit in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI die hauswirtschaftliche Versorgung in den Bereichen des § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI überwiegt und die Pflegekraft sich im Übrigen beim Pflegebedürftigen bereit halten muss, bei Bedarf weitere Pflegeleistungen in der Grundpflege zu erbringen.


Orientierungssätze

  1. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist für tatsächliche Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst) zu zahlen und als Geldfaktor in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einzustellen.

  2. Zuschläge für Überstunden sowie Sonn- und Feiertage sind auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV anzurechnen. Dasselbe gilt für Prämien, mit denen geleistete Arbeit entgolten wird.

  3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV wird durch Nachtarbeitszuschläge (§ 6 Abs. 5 ArbZG) nicht erfüllt.

  4. Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen i. S. des Fünften VermBG können nicht auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV angerechnet werden.

  5. Echter Aufwendungsersatz ist kein Arbeitsentgelt und berührt den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht. Zur Abgrenzung zum „verschleierten Arbeitsentgelt“ kann das Einkommenssteuerrecht herangezogen werden.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.


BAG vom 18.11.2015 – 5 AZR 761/13 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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