Öffentliches Amt i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsatz
Die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert jedenfalls dann nicht die Annahme eines öffentlichen Amtes i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ausschließlich öffentlich-rechtliche Anstalten Gesellschafterinnen sind und sich der Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erschöpft.
Orientierungssatz
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der öffentlichen Hand beherrscht und ist alleiniger Gesellschaftszweck die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, findet Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung, so dass Stellen bei der Gesellschaft als öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen sind.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
BAG vom 12.4.2016 – 9 AZR 673/14 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

