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Praktische Tätigkeit i. S. des § 7 RettAssG – Anspruch auf angemessene Vergütung

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BAG vom 12.4.2016 – 9 AZR 744/14:Vor dem Bundesarbeitsgericht hat der Kläger Vergütung für seine praktische Tätigkeit beim Beklagten während seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten begehrt.

Orientierungssätze

 

  1. Der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG lag regelmäßig ein Vertragsverhältnis i. S. des § 26 BBiG zugrunde. Der Praktikant hatte in diesen Fällen einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG.

  2. Bei dem Merkmal „angemessene Vergütung“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt damit nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht.

  3. Wenn einschlägige tarifliche Regelungen als Anhaltspunkt für die Ermittlung der angemessenen Vergütung fehlen, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt werden, eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt oder auf Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgegriffen werden. Hierbei können auch Tarifverträge, die räumlich oder zeitlich nicht einschlägig sind, ein Anhaltspunkt und eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sein.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

 

BAG vom 12.4.2016 – 9 AZR 744/14 –

 

 

Hinweis:
Das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) wurde zum 1. Januar 2014 durch das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) abgelöst. Nach § 15 Abs. 1 NotSanG hat der Ausbildungsträger der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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