Mehrere Betriebsübergänge – Adressat des Widerspruchs
Leitsatz
Der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB ist gegenüber dem „neuen Inhaber“ oder dem „bisherigen Arbeitgeber“ zu erklären; er richtet sich gegen den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge des letzten Betriebsübergangs.
Orientierungssätze
- Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs nur gegenüber dem „neuen Inhaber“ oder dem „bisherigen Arbeitgeber“ erklärt werden.
- Gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber mit Bezug auf einen früheren Betriebsübergang kann ein Widerspruch nicht mehr erklärt werden.
- „Bisheriger Arbeitgeber“ i. S. von § 613a Abs. 6 BGB ist derjenige, der bis zum letzten Betriebsübergang den Betrieb innehatte. „Neuer Inhaber“ ist der Erwerber des letzten Betriebsübergangs.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG vom 24.4.2014 – 8 AZR 369/13 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
0 Kommentare zu diesem Beitrag

