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Mehrere Betriebsübergänge – Adressat des Widerspruchs

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Das Bundesarbeitsgericht hat einen Streit der Parteien darüber entschieden, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht.

 

Leitsatz

 

Der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB ist gegenüber dem „neuen Inhaber“ oder dem „bisherigen Arbeitgeber“ zu erklären; er richtet sich gegen den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge des letzten Betriebsübergangs.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs nur gegenüber dem „neuen Inhaber“ oder dem „bisherigen Arbeitgeber“ erklärt werden.

  2. Gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber mit Bezug auf einen früheren Betriebsübergang kann ein Widerspruch nicht mehr erklärt werden.

  3. „Bisheriger Arbeitgeber“ i. S. von § 613a Abs. 6 BGB ist derjenige, der bis zum letzten Betriebsübergang den Betrieb innehatte. „Neuer Inhaber“ ist der Erwerber des letzten Betriebsübergangs.

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 24.4.2014 – 8 AZR 369/13 –

 

 

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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