Technische Überwachungseinrichtung – Persönlichkeitsrecht
Leitsatz
Eine Betriebsvereinbarung über eine „Belastungsstatistik“, die durch eine technische Überwachungseinrichtung i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dauerhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt.
Orientierungssätze
- Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG soll Arbeitnehmer vor einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mittels Einsatzes technischer Überwachungseinrichtungen bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt oder unverhältnismäßig sind.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers kann auch durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert dabei die Verpflichtung der Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG:
- Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar, wenn ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Arbeitsschritte ihrer wesentlichen Arbeitsleistung durch eine technische Überwachungseinrichtung i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst, gespeichert und einer Auswertung nach quantitativen Kennzahlen zugeführt werden. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die Belastungssituation der einzelnen Arbeitnehmer analysieren zu können, um Arbeitsabläufe effektiver zu gestalten, rechtfertigt einen solchen Eingriff nicht.
- Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 ArbSchG verlangt feststehende oder im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung festzustellende Gefährdungen als Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Regelungsauftrags der Einigungsstelle.
Die vollständige Begründung des Beschlusses kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 25.4.2017 – 1 ABR 46/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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