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TVöD – Verteilung der reduzierten Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit

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Vor dem Bundesarbeitsgericht hat eine Klägerin – ohne Erfolg – von der Beklagten verlangt, ihre regelmäßige Arbeitszeit zu verringern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass sie außerhalb von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ausschließlich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu arbeiten hat.

Orientierungssatz

Vereinbart ein Arbeitgeber auf Antrag des Beschäftigten, der ein Kind betreut oder einen Angehörigen pflegt, mit diesem gemäß § 11 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) befristet eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit, hat er zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD-B bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation des Beschäftigten Rechnung zu tragen, ist jedoch nicht verpflichtet, die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit mit dem Beschäftigten vertraglich zu regeln.


Hinweis:

In den Entscheidungsgründen weist das BAG im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte hin:

  • § 11 Abs. 1 TVöD-B gewährt Beschäftigten unter den dort genannten Voraussetzungen nur einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Die Vorschrift begründet jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ändern.

 

  • Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD-B bestimmt, dass der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen hat. Damit haben sie dem Beschäftigten bezüglich der Lage der Arbeitszeit aber keinen Anspruch auf eine Änderung des Arbeitsvertrags eingeräumt. Vielmehr bringt der Tarifvertrag zum Ausdruck, dass die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit weiterhin Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers ist.

 

  • Die billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechende Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

  • Diese allgemeinen Grundsätze ergänzt § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD-B hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit, indem die Vorschrift vom Arbeitgeber verlangt, die persönliche Betreuungs- bzw. Pflegesituation des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten als einen besonderen Gesichtspunkt zu berücksichtigen.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.


BAG vom 16.12.2014 – 9 AZR 915/13 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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