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TVV: Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

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Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war der Umfang des dem Kläger zustehenden Erholungsurlaubs im Geltungsbereich des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V).

Orientierungssätze

  1. Soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V anordnet, dass sich bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Kalenderwoche der 30 Arbeitstage umfassende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht oder vermindert, ist „Tag in der Kalenderwoche“ i. S. des § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, sind als zwei Tage zu rechnen.

  2. Die für die Umrechnung der Urlaubstage maßgebliche Formel lautet:

    Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung
    ———————————————————————————————
    Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche

    In dieser Formel sind als Dividend die in § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen. Dies ist mit der vom Arbeitnehmer im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von Arbeitstagen zu multiplizieren. Als Divisor ist die Anzahl der Arbeitstage einzusetzen, an denen der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbringt, im Jahr einsetzt.



Die vollständige Begründung der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.


BAG vom 21.7.2015 – 9 AZR 145/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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