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Vergütung einer stellvertretenden Schulleiterin in Thüringen

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BAG vom 4.8.2016 – 6 AZR 237/15: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Eingruppierung der Klägerin sowie über einen Anspruch auf eine Zulage für die Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters gestritten.

Leitsatz

 

Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen. Dies umfasst bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Erfüllung berechtigter Vergütungserwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nach § 612 BGB.

  2. Wird eine Förderschullehrerin, welche nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt und deshalb eine sog. Nichterfüllerin iSd. Abschnitts B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ist, auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellt, geben die Lehrer-Richtlinien-O der TdL keine Eingruppierung vor. Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann die Lehrkraft iSv. § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung der neuen Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten.

  3. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist die Beamtenbesoldung anzusehen. Der öffentliche Arbeitgeber hat die Bewertung des Funktionsamts durch die besoldungsrechtliche Einordnung vorgenommen und damit auch einen Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung geschaffen.

  4. Nach Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL kann sog. Erfüllern, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften in diesen Funktionen als Amtszulage zusteht. Ein Nichterfüller bzw. eine Nichterfüllerin kann nicht iSv. § 612 Abs. 1 BGB erwarten, hinsichtlich der Zulage besserzustehen. Es verbleibt der Ermessensspielraum des öffentlichen Arbeitgebers, wenn keine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt.

 

 

Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 4.8.2016 – 6 AZR 237/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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