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Vergütungsvereinbarung – Sittenwidrigkeit – Pauschalvergütung von Überstunden und Sonderformen der Arbeit – ergänzende Vertragsauslegung

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Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über weiteres Entgelt gestritten.

Orientierungssätze

  1. Eine sittengemäße Vergütung für die in der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit wird nicht dadurch zur sittenwidrigen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Verkennung der Rechtslage Vergütung von Mehrarbeit und Sonderformen der Arbeit vorenthält. Sind einzelne Abreden einer Vergütungsvereinbarung (z. B. eine Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden) bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer insoweit ein gesonderter Entgeltanspruch erwächst (z. B. Überstundenvergütung nach § 612 Abs. 1 BGB), bleibt dies bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit außer Betracht.

  2. Eine Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden und Sonderformen der Arbeit ist nur klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistung in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden soll. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.

  3. Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich bei einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten.



Die vollständige Begründung des Urteils kann hier nachgelesen werden.


BAG vom 18.11.2015 – 5 AZR 751/13 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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