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Vorrang der Individualabrede

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BAG vom 24.8.2016 – 5 AZR 129/16: In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um Mehrarbeitsvergütung.

Leitsatz

 

Eine Individualabrede geht Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Dieser Vorrang gilt trotz der fehlenden Verweisung in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf § 305b BGB auch für vorformulierte Einmalbedingungen in Verbraucherverträgen.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. § 3 ArbZG gibt als Verbotsgesetz i. S. von § 134 BGB eine Grenze für das Arbeitszeitvolumen vor, das wirksam als geschuldet vereinbart werden kann. Der Verstoß gegen § 3 ArbZG hat nach § 134 GBG nicht die Nichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung insgesamt, sondern deren Teilnichtigkeit zur Folge. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleibt eine gegen die gesetzlichen Höchstgrenzen verstoßende Arbeitszeitvereinbarung wirksam.

  2. Ein Verstoß gegen § 3 ArbZG führt nicht zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs. Der Schutzzweck der Vorschrift gebietet nicht, dem Arbeitnehmer Vergütung für Arbeitsleistungen zu versagen, die der Arbeitgeber über die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen hinaus in Anspruch genommen hat.

  3. Der mit der Reduzierung der – vermeintlich – geschuldeten Arbeitsleistung auf das gesetzlich zulässige Maß verbundene Eingriff in das arbeitsvertragliche Synallagma rechtfertigt nur bei erheblicher Störung des Äquivalenzverhältnisses eine Anpassung der Vergütungsabrede (Störung der Geschäftsgrundlage).

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 24.8.2016 – 5 AZR 129/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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