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Zuschläge für ungeplante Überstunden i. S. von § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

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BAG vom 23.3.2017 – 6 AZR 161/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über Zuschläge für Überstunden nach dem TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) gestritten.

Leitsatz

 

Bei sog. ungeplanten Überstunden i. S. von § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern Überstundenzuschlag zu.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die beiden Alternativen des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K regeln verschiedene Sachverhalte, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Abweichend von § 7 Abs. 7 TVöD-K sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. von § 6 Abs. 1 TVöD-K – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.

  2. Bei sog. ungeplanten Überstunden i. S. von § 7 Abs. 8 Buchst c Alt. 1 TVöD-K, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, besteht anders als im Fall sog. eingeplanter Überstunden nach § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TVöD-K keine Möglichkeit des Freizeitausgleichs. Der betroffene Arbeitnehmer hat Anspruch auf Überstundenzuschlag. Das gilt auch dann, wenn er in Teilzeit arbeitet und über seine Teilzeitquote hinaus Überstunden leistet, die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten jedoch nicht überschreitet.

  3. Eine Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K, die unter vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte bei ungeplanten Überstunden über ihre Teilzeitquote hinaus von den Überstundenzuschlägen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K ausschlösse, verstieße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 23.3.2017 – 6 AZR 161/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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