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Zustimmungsersetzung – Versetzung eines Mandatsträgers

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BAG vom 27.7.2016 – 7 ABR 55/14: Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Mandatsträgers.

Leitsatz

 

Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers i. S. von § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und 4 BetrVG im abgebenden Betrieb als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf die zu einem Mandatsverlust führende Versetzung eines in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Mandatsträgers der Zustimmung des Betriebsrats, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist. Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers zu ersetzen, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Mandatsträgers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

  2. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, wonach das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG vermutet wird, wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind, ist nicht auf betriebsübergreifende Versetzungen von Mandatsträgern nach § 103 Abs. 3 BetrVG entsprechend anzuwenden.

  3. Ein „dringender betrieblicher Grund“ i. S. von § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn die Arbeitskraft des Mandatsträgers im Beschäftigungsbetrieb nicht mehr gefordert ist. Das kann Folge einer unternehmerischen Organisationsentscheidung sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versetzung des Mandatsträgers nach Möglichkeit durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss aber keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten neu schaffen, um eine Versetzung zu vermeiden. Es kommt allein darauf an, ob auf Grundlage der nach einer unternehmerischen Entscheidung bestehenden Strukturen noch eine Möglichkeit besteht, den Mandatsträger im Betrieb sinnvoll weiterzubeschäftigen.

  4. Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt zudem voraus, dass die kollektiven Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Amtsführung und die individuellen Interessen des betroffenen Mandatsträgers gegenüber dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Versetzung im Rahmen einer Abwägung zurücktreten müssen. Ist die beabsichtigte Versetzung individual-rechtlich unzulässig oder aus anderen Gründen unwirksam, liegt ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Versetzung regelmäßig nicht vor.

  5. Bei einer in den Anwendungsbereich von § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG fallenden Versetzung eines Mandatsträgers geht das Verfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG dem Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1, Abs. 4 BetrVG als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe auch im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 BetrVG einwenden.

 

 

Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 27.7.2016 – 7 ABR 55/14 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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