Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil I)*
Diese ursprünglich geltende Definition hat sowohl im Bundesrecht (§ 4 BPolBG), als auch in den einzelnen Landesbeamtengesetzen weiterhin Bestand.
Rechtliche Grundlagen
Im Einzelnen gelten gegenwärtig folgende Vorschriften:
Bund: § 4 BPolBG
Baden-Württemberg: § 43 Abs. 2 BW LBG
Bayern: Art. 128 BayBG
Berlin: § 105 BlnLBG
Brandenburg: § 116 BbgLBG
Bremen: § 109 BremBG
Hamburg: § 109 HmbBG
Hessen: § 193 HBG
Mecklenburg-Vorpommern: § 109 LBG MV
Niedersachsen: § 110 NBG
Nordrhein-Westfahlen: § 116 LBG NRW
Rheinland-Pfalz: § 112 LBG RP
Saarland: § 127 SBG
Sachsen: § 150 SächsBG
Sachsen- Anhalt: § 107 LBG LSA
Schleswig-Holstein: § 109 SH LBG
Thüringen: § 116 ThürBG
Darüber hinaus bestehen laufbahnrechtliche Sonderregelungen. So erwerben etwa in Bayern Polizeivollzugsbeamte, die wegen einer fehlenden „vollen“ Polizeidienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, die Befähigung1 für die neue Laufbahn2 bereits durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit (vgl. Art. 9 Abs. 3 LlbG).
Eine laufbahnrechtliche Besonderheit gilt weiterhin für schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamte. Bei diesem Personenkreis darf bei einem Wechsel in eine andere Laufbahn nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden.3
Begriff der Polizeidienstunfähigkeit
Die volle Polizeidienstunfähigkeit ist getrennt von der allgemeinen Dienstunfähigkeit eines Beamten zu bewerten.
Allgemeine Dienstunfähigkeit
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG können für Gruppen von Beamtinnen und Beamten besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt und von der allgemeinen Vorgabe des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG abgewichen werden. Von dieser Möglichkeit haben die Landesgesetzgeber in den oben genannten Vorschriften Gebrauch gemacht. Die dieser Regelung unterliegenden Beamten des Polizeivollzugsdienstes stellen eine Gruppe dar, für welche eine landesrechtliche Sonderregelung nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG zulässig ist.4 Die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten ist wegen der hierfür bestehenden besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes nach der Rechtsprechung des BVerwG von der Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit jedes Beamten zu unterscheiden.5
Volle Polizeidienstfähigkeit
Die (volle) Polizeidienstfähigkeit stellt eine persönliche Ernennungsvoraussetzung bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Polizeivollzugsdienst dar (§ 9 BeamtStG). Dabei können in den einzelnen Ländern wegen der Eigenart dieser Laufbahn besondere Voraussetzungen verlangt werden.
Beispiel:
Bayern bestimmt in § 5 Abs. 1 FachV-Pol/V, dass nur derjenige in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingestellt werden kann, der zusätzlich noch mindestens 165 cm groß (= körperliche Eignung) und nach polizeiärztlichem Gutachten in vollem Umfang polizeidiensttauglich (= gesundheitliche Eignung) ist. Die Einstellungsbehörden können jedoch unter Berücksichtigung der körperlichen Gesamtkonstitution der Bewerber und Bewerberinnen auch Abweichungen von der Mindestgröße zulassen.6
Die volle Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass ein Beamter nach seiner physischen und psychischen Konstitution auch an gefährlichen Einsätzen teilnehmen kann.7 Die Legaldefinition der vollen Polizeidienstfähigkeit stellt auf einen Erwartungshorizont von zwei Jahren ab.
Definition:
Polizeidienstunfähigkeit liegt danach vor, wenn Normabweichungen zum physischen oder psychischen Zustand gegeben sind, die den Beamten den laufbahnspezifischen Anforderungen für den Dienstposten im unmittelbaren Vollzugsdienst nicht mehr genügen lassen und auch nicht zu erwarten ist, dass der Beamte diesen Anforderungen innerhalb von zwei Jahren wieder genügen wird.
Ob der Polizeivollzugsbeamte dagegen etwa noch für den Innendienst bei der Polizei oder aber für eine Tätigkeit in einer anderen Laufbahn in Frage kommt, ist zunächst ohne Bedeutung.8
Maßgeblich ist dabei eine funktionsgebundene Betrachtungsweise.
Beispiel:
Die volle – uneingeschränkte – Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort, in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung und auch in Zukunft für alle auch nur möglicherweise anfallenden und konkret wahrzunehmenden Dienstaufgaben einsetzbar ist.9
Insofern wird sichergestellt, dass die Funktionsfähigkeit der Polizei als staatliche Eingriffs- aber auch Leistungsverwaltung nicht gefährdet wird.
Für die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit bedarf es einer durch den Amtsarzt oder durch einen für solche Feststellungen nach dem jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Polizeiarzt belegten, zeitnahen Prognose dass der Polizeibeamte die volle Verwendungsfähigkeit hinsichtlich seiner gesundheitlichen bzw. körperlichen Verfassung nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen wird.10
Eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit
Durch die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit wird die Möglichkeit geschaffen, die betroffenen Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen auf Lebenszeit in ihrer Laufbahn zu belassen, ohne sie in den Ruhestand oder in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzen zu müssen.11 Es gilt in der Praxis, solche Lösungen zu finden, mit welchen den Bedürfnissen des Polizeidienstes am besten entsprochen wird. Trotz einer Einschränkung der Polizeidienstfähigkeit erscheint der Einsatz in Teilbereichen des Polizeivollzugsdienstes dennoch sinnvoll erscheint.
Beispiel:
Ein Beamter verliert bei einem Unfall ein Bein. Ein Einsatz im Innendienst erscheint dennoch sinnvoll
Woran ist die Dienst(un)fähigkeit zu messen?
Der Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das von ihm ausgeübte Amt im abstrakt-funktionellen Sinn.12 Die entsprechenden Regelungen zur eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit gehen davon aus, dass im gesamten Polizeibereich eine Reihe von Dienstposten vorhanden sind, auf welchen Beamte, bei denen noch keine allgemeine Dienstunfähigkeit i. S. des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegt, durchaus noch zweckgerichtet eingesetzt werden können.
Beispiel:
Während zum Polizeivollzugsdienst gerade solche Tätigkeiten, wie Gefahrenabwehr mittels Waffeneinsatz (z.B.: „Knüppeldienst“ und Schusswaffengebrauch) oder der körperliche Einsatz als legitimes Mittel des unmittelbaren Zwanges gehören, sind bei einer nur eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit solche Einsätze ohne eine (weitere) gesundheitliche Gefährdung nicht mehr möglich.
Im Rahmen der eingeschränkten Polizeidiensttätigkeit kommen Tätigkeiten im Innendienst in Frage, wie sie bei der Polizeiverwaltung, der Aus- und Fortbildung, bei Wartungs- oder Laborarbeiten, EDV- Tätigkeiten usw. anfallen.13 Bei solchen Dienstposten ist die besondere, für die volle Vollzugsdiensttätigkeit erforderliche gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich.
Verfahren bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit
Über den Einsatz des Beamten auf der Basis der beschränkten Polizeidienstfähigkeit wird auf der Grundlage eines amtsärztlichen bzw. – je nach Vorgabe des einzelnen Landesgesetzgebers – aufgrund eines polizeiärztlichen Gutachtens entschieden. Die Begutachtung hat dabei in zwei Richtungen zu erfolgen:
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Sie muss zum einen eine Aussage darüber enthalten, dass bei einem Beamten die allgemeine Polizeidienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
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Das Gutachten muss darüber hinaus auch eine Hilfestellung für die Überlegungen der Verwaltung geben, welche Tätigkeiten vom Beamten nach wie vor erfüllt werden können.
Kommt der Amtsarzt bzw. Polizeiarzt zu der Feststellung, dass der Polizeivollzugsbeamte zwar nicht mehr über die volle Polizeidienstfähigkeit verfügt, dass aber mit Blick auf bestimmte Dienstposten innerhalb der Polizeiverwaltung eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bejaht werden kann, ergibt sich folgende Situation:
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Hat der Beamte bereits einen Dienstposten inne, für den die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit ausreichend ist, so ist keine weitere organisatorische Maßnahme veranlasst.14 Da sich aber durch das Fehlen der vollen Polizeidienstfähigkeit eine Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten ergibt, ist es sachgerecht, den Beamten hierüber schriftlich zu informieren.
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Hat der Beamte keinen Dienstposten inne, für dessen Aufgabenbereich die beschränkte Polizeidienstfähigkeit ausreichend ist, so hat der Dienstherr sich um eine Umsetzung innerhalb des Polizeibereichs zu bemühen.
Dr. Maximilian Baßlsperger
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* Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung des Aufsatzes „Polizeidienstunfähigkeit“ in PersV 2013, 164 ff.
1 In Bayern nunmehr: „Qualifikation“.
2 In Bayern jetzt: „Fachlaufbahn“.
3 Vgl. Art. 21 Abs. 3 LlbG.
4 Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 26 BeamtStG, Rn. 33.
5 BVerwG v. 26.4.2012, IÖD 2012, 170 ff.; OVG LSA 30.5.2012, DÖD 2012, 204 ff. = NVwZ-RR 2012, 815 ff. = ZBR 2012, 421 ff.
6 Vgl. etwa für Bayern: § 5 Abs. 1 Satz 2 FachV-Pol/VS.
7 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 128 BayBG, Rn. 10.
8 v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 193 HBG, Rn. 16; zu Einzelfällen siehe auch OVG Münster 17.8.1993, DÖD 1994, 235 = ZBR 1993, 383 [LS] und VGH Bad.-Wü. 25.8.1994, ZBR 1995, 58.
9 BVerwG 3.3.2005 - 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 1 f = ZBR 2005, 308.
10 SächsOVG 30.10.2009. Az.: 2 A 746/08 – Juris – Rn. 9.
11 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 128 BayBG, Rn. 13.
12 BVerwG 28.6.1990, Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr 1 = DÖD 1991, 35ff = ZBR 1990, 352; BVerwG 6.3.2012, IÖD 2012, 122 = RiA 2012, 165 mit Anmerkung Braun.
13 Vgl. dazu: v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 193 HBG, Rn. 24.
14 Ein Einsatz im Außendienst wird jedoch ohne Wiedereintritt der vollen Polizeidienstfähigkeit scheitern.


