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ELStAM - Anschreiben an die Pensions- und Unterstützungskassen

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Die Finanzverwaltung hat ein Informationsschreiben zu den Besonderheiten der Lohnsteuerabrechnung von Versorgungsbezügen im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) an die Pensions- und Unterstützungskassen verschickt.

Die Finanzverwaltung hat ein Informationsschreiben zu den Besonderheiten der Lohnsteuerabrechnung von Versorgungsbezügen im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) an die Pensions- und Unterstützungskassen verschickt.

In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnung der Versorgungsbezüge dem Lohnsteuerabzug unterliegt und somit ebenfalls dem neuen ELStAM-Verfahren.

In diesem Schreiben werden u.a. die Fälle aufgegriffen, bei denen ein Versorgungsempfänger noch weitere Versorgungsbezüge oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat. Auch in diesen Fällen gelten die Regeln der ELStAM-Anmeldung. Dies bedeutet, dass nur ein Arbeitgeber das erste Dienst-verhältnis anmelden kann und die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 bekommt. Alle anderen müssen sich als Nebenarbeitgeber anmelden und bekommen die Lohnsteuerklasse 6.

Die Pensions- und Unterstützungskassen müssen daher den Versorgungsempfänger fragen, ob es sich um den Haupt- oder den Nebenarbeitgeber handelt. Wird diese Frage nicht gestellt oder nicht beantwortet, ist eine Anmeldung als Nebenarbeitgeber notwendig.

Nach Aussage der Finanzverwaltung melden viele Pensions- und Unterstützungskassen die Versor-gungsempfänger fälschlicherweise als Hauptarbeitgeber an. Aufgrund der noch fehlenden Stornie-rungsmöglichkeit muss dies dann in einem aufwändigen An- und Abmeldeverfahren korrigiert werden. Vielfach können zuviel gezahlte Steuern erst im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurück ge-zahlt werden.

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