ELStAM - Prüfbitte des Bundesrates
Die 8 Spitzenverbände der Wirtschaft haben am 10.7.2012 in einem Schreiben an das BMF um eine umfassende und ausführliche Information gebeten, aus der die Arbeitgeber erkennen können, welche Schritte sie einleiten müssen. Hierbei wird auf eine Prüfbitte des Bundesrates verwiesen, die von den zuständigen Ausschüssen zu dem Jahressteuergesetz 2013 gemacht wurde. Besonderen Wert legen die Verbände auf ein Informationsschreiben an die Arbeitnehmer, aus dem die zum Startzeitpunkt 1.1.2013 gültigen ELStAM ersichtlich sein sollen. Dieses Infoschreiben sollte im 3. Quartal 2012 von der Finanzverwaltung an die Bürger verschickt werden. Bisher lehnt das BMF dieses Infoschreiben aus Kostengründen ab. Die Verbände befürchten aber, dass die Nachbearbeitung von fehlerhaften Daten durch die Arbeitgeber noch höhere Kosten erzeugen kann.
Auszug aus dem Beschluss des Bundesrates zu Artikel 2 Nummer 27 (§ 52b EStG) Jahressteuergesetz 2013:
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Einkommensteuergesetz für den Lohnsteuerabzug bei einer gestreckten Einführung des Arbeitgeberabrufs zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren während des Jahres 2013 zu prüfen.
Begründung:
Die Möglichkeit des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch die Arbeitgeber wird nach derzeitigem Stand von der Finanzverwaltung ab dem 01.11.2012 mit Wirkung für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.01.2013 zur Verfügung gestellt. Auf der Basis einer ausführlichen Risikobewertung und von Empfehlungen auch externer Berater hat sich die Finanzministerkonferenz am 26.04.2012 dafür ausgesprochen, am Start des elektronischen Verfahrens zum 01.11.2012 festzuhalten, die Einführung des verpflichtenden Abrufs für die Arbeitgeber jedoch bis zum 31.12.2013 zu strecken. Ziel ist es, dadurch den Arbeitgebern, aber auch der Verwaltung, einen gleitenden Einstieg in das neue Verfahren zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber auch erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen
elektronischen Abrufverfahren starten können. Die derzeit geltenden Bestimmungen gehen von einem verpflichtenden Abruf durch alle Arbeitgeber mit Wirkung zum 01.01.2013 aus. Infolge der gestreckten Einführung des verpflichtenden ELStAM-Abrufs durch die Arbeitgeber ist für den Lohnsteuerabzug in 2013 zwischen folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Arbeitgeber nimmt am elektronischen Abrufverfahren teil
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber – zu Beginn oder im Laufe des Jahres 2013 – am elektronischen Verfahren teilnimmt (Starttermin), gelten die bereits im Einkommensteuergesetz vorhandenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug in diesem Verfahren.
2. Der Arbeitgeber nimmt noch nicht am elektronischen Abrufverfahren teil
Für die Fälle, in denen der Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen Verfahren startet, besteht keine gesetzliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug für die Zeit ohne elektronischen Abruf. § 52b EStG, der die Grundsätze für den Lohnsteuerabzug im Papierverfahren festlegt, wurde durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Wirkung ab 2013 aufgehoben. Zur Sicherstellung des Lohnsteuerabzugs muss daher wieder eine gesetzliche Regelung für den Lohnsteuerabzug außerhalb des elektronischen Verfahrens in 2013 eingeführt werden, die sich an die bisherigen Grundsätze des § 52b EStG anlehnen könnte.
Aleaxander Enderes, Berater Entgeltabrechnung, Darmstadt



