Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage besteht.
Vorbemerkung
Die zu besprechende Entscheidung betrifft den Bereich des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) mit Hauptsitz in Köln. Diese selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist u. a. zuständig für die Erhebung und Verwaltung der LKW-Maut.
Seit Januar 2005 gilt die „streckenbezogene LKW-Maut“. In diesem System übernimmt das BAG als hoheitlich tätige Behörde einen Teil der Kontrollfunktionen, z. B. ordnungsrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die Mautpflicht. Hierfür wurden Stellen für 530 Mautkontrolleure eingerichtet. Zur Durchführung wurden 278 Fahrzeuge beschafft, die über eine mobile Büroeinrichtung verfügen. Der Kontrolldienst wird von Zwei-Personen-Teams durchgeführt (Quelle: Wikipedia).
Sachverhalt
Der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD zur Anwendung kommt, arbeitet für das BAG als Mautkontrolleur. Er bildet zusammen mit einem Kollegen eine Kontrollgruppe; diese überprüft stichprobenartig einen dienstplanmäßig vorgesehenen Autobahnabschnitt. Die Dienstpläne enthalten bestimmte Vorgaben und werden mit einem Vorlauf von zwei bis drei Monaten als „Sollpläne“ erstellt. Die Mautkontrolleure können dem zuständigen Dienstplaner Arbeitswünsche im Hinblick auf Arztbesuche, Urlaub usw. mitteilen. Vorhersehbare Abwesenheitszeiten werden eingeplant. Bei Bedarf wird der Dienstplan angepasst. Mautkontrolleure, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen den Kontrolldienst kurzfristig nicht antreten können, werden nicht ersetzt.
Der Kläger hat für den fraglichen Zeitraum seinen Dienst zwischen 3.00 Uhr und 18.15 Uhr zu 24 verschiedenen Zeiten begonnen und entsprechend zeitversetzt beendet.
Prozessergebnis
Das BAG hat die Ansprüche des Klägers abgewiesen.
Begründung (Zusammenfassung)
Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD erhalten Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich. Nach § 7 Abs. 2 TVöD ist Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Der Kläger hat nicht nach einem Schichtplan gearbeitet.
Arbeit nach einem Schichtplan liegt nur vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe in einem erheblich längeren Zeitraum anfällt, als es der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers entspricht, und die Arbeitsaufgabe deshalb von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht werden muss. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebs zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Schichtplan vom Arbeitgeber vorgegeben wird; auch muss die Verteilung der Arbeitszeiten nicht in einem verkörperten Plan erfolgen.
Vorliegend hat aber der Kläger nicht nach einem Schichtplan, sondern nach einem Arbeitsplan mit individuell unregelmäßigen Arbeitszeiten gearbeitet. Eine solche Arbeit löst den Anspruch auf Zahlung der Schichtzulage nach § 8 Abs. 6, § 7 Abs. 2 TVöD nicht aus.
BAG, U. v. 23.6.2010
Az. 10 AZR 548/09
-ws-