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Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

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Newsletter 11/2017:

Mit der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 418) wurde die Bayerischen Beihilfeverordnung zum vierten Mal fortentwickelt. Die Änderungen, die den Bereich Pflege betreffen, sind rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die weiteren Änderungen sind seit 1. September 2017 in Kraft.

Die Anwendung eines neuen Pflegebegriffs mit Erweiterung der bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade sowie Leistungsverbesserungen insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfolgte in der Vergangenheit bereits aufgrund entsprechender Vorgriffsregelungen.

1. Anpassungen und Änderungen

Neben einer formellen Anpassung der normativen Abrechnungsbestimmungen an die Vorgaben des Ersten, Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetzes – PSG I bis III –– wurden folgende wesentlichen materiell Änderungen durchgeführt:
  • Die Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen sind in besonderen Ausnahmefällen beihilfefähig. Hierzu zählt u.a. eine gravierende Sehschwäche von +/- 6 dpt. bzw. bei einem Astigmatismus von 4 dpt. erweitert.

  • Präzisierung der Vorgaben zur Bestimmung des beihilfefähigen Höchstbetrages bei Behandlungen in Privatkliniken bzgl. der Verweildauer, Ferner ist die DRG-Fallpauschale der Berechnung zugrunde zu legen, die der tatsächlichen rechtlichen Beziehung des behandelnden Arztes zur Privatklinik entspricht.

  • Schaffung einer rechtlichen Grundlage, um künftig bei kostenintensiven Kostenarten (z.B. stationäre Krankenhausbehandlung) zur Entlastung des Beihilfeberechtigten auf dessen Antrag eine Direktabrechnung zwischen dem Leistungserbringer und der Beihilfestelle zu ermöglichen.

  • Erweiterung der Abrechnungsvorgaben bei stationären Rehabilitationseinrichtungen, deren Trägerschaft organisatorischen mit akutstationären Krankenhäusern verbunden sind.

  • Der Nachweis, dass die einkommensrechtlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Aufwendungen des Ehe- bzw. Lebenspartners die maßgebende Einkommensgrenze von 18.000 € nicht übersteigt, wird zur Vermeidung von Rückforderungen verstetigt.

  • Die Aufzählung der ganz oder teilweise ausgeschlossenen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden wird aufgrund neuer fachlicher Bewertungen ergänzt.

Im Übrigen werden Folgerungen aus der seit der letzten Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung ergangenen Rechtsprechung gezogen.

2. Vergütungen für Leistungen von Hebammen und Entbindungspfleger bei Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind

Die Abrechnung für Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern werden seit 1. August 2007 im Bereich der GKV auf Bundesebene durch Verträge zwischen den Hebammenverbänden und dem GKV-Spitzenverband festgelegt (§ 134a SGB V).

Die Vergütungen für entsprechende Leistungen bei Patientinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, werden mit Ausnahme von Sachsen durch jeweils eigenständige Gebührenordnungen der Länder festgelegt. Mit Ausnahme von Berlin und Sachsen-Anhalt erfolgt in diesen Verordnungen der Länder eine dynamische Verweisung auf die oben genannten, vertraglich vereinbarten Vergütungen der GKV, die bei privat krankenversicherten Patientinnen unter Anwendung von Steigerungsfaktoren liquidiert werden dürfen. Die Steigerungsfaktoren werden jeweils durch eigenständige landesrechtliche Verordnungen vorgegeben. Veränderungen der Vergütungen innerhalb der GKV gelten aufgrund dieser dynamischen Verweisungen dem Grunde nach automatisch auch für privat krankenversicherte Patientinnen.

Seit Sommer 2016 haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Hebammen über eine Anpassung der Vergütungen verhandelt. Nachdem kein Ergebnis erzielt werden konnte, wurde die Schiedsstelle angerufen, die am 5. September zu folgenden Ergebnis kam:

  • Anhebung der Gebühren um 17% für alle Leistungen von Hebammen, rückwirkend ab 15. Juli 2017.

  • Neustrukturierung der Leistungen in Zusammenhang mit einer in einer Klinik durchgeführten Geburt ab 1. Januar 2018.

Diese veränderten Gebühren sind in den Ländern mit dynamischen Verweisungen ab den genannten Zeitpunkten auch bei der Bewertung der Angemessenheit von Leistungen im Rahmen der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.

Wolfgang Weigel, Regierungsrat,
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München

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