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Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater

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Seit 1. Januar 2009 haben Pflegebedürftige nach § 7a SGB XI neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen auch Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater im Sinn eines individuellen Fallmanagements. Die „COMPASS Private Pflegeberatung GmbH“ übernimmt die Beratungsleistungen für privat Versicherte. Die Nr. 37.1 BBhVwV zu § 37 bestimmt, dass die Aufwendungen für eine Pflegeberatung vom Träger der Pflegeberatung unmittelbar der jeweils zuständigen Festsetzungsstelle in Rechnung gestellt und von dieser direkt an den Träger der Pflegeberatung erstattet werden, wenn die Pflegeberatung für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person durchgeführt wurde.

Die Kosten der Pflegeberatung wurden in den vergangenen Jahren jeweils zum 1. Juli angepasst. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Träger der Beihilfe des Bundes hat zuletzt bekanntgegeben, dass für Pflegeberatungen, die für Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörige des Bundes ab 1. Juli 2018 durchgeführt werden, pro Beratungsbesuch ein Pauschale von 199,00 Euro anerkannt wird (vgl. RdS vom 27. Juni 2018, D6 – 30111/ 22#5).

Dieser Betrag gilt unverändert fort, d.h. ist auch für die Abrechnung von Pflegeberatungen anzuwenden, die ab 1. Juli 2019 durchgeführt wurden bzw. werden.

Wolfgang Weigel,
Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München

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