Beamte und die Treuepflicht
1. Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht Trier hatte über die Klage eines Polizeibeamten gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu entscheiden (Az. 3 K 5232/17.TR). Der Polizeibeamte hatte bei der Ausübung seines Dienstes bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 20,00 € erhoben, dem Verkehrsteilnehmer eine von ihm gefälschte Quittung ausgehändigt und den erhaltenen Geldbetrag für sich behalten und verwendet. Darüber hinaus hatte er drei weitere Verwarnungsgeldquittungen gefälscht, um diese bei Gelegenheit zu nutzen.
Mit rechtskräftig gewordenem Strafbe-fehl aus dem Jahr 2016 wurde der Polizeibeamte aufgrund dieses Sachverhalts wegen des Vorwurfs der Untreue in einem Fall und der Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 € festgesetzt.
Nachdem das beklagte Land Kenntnis hiervon erlangte, wurde wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung ein Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten eingeleitet.
Im Laufe des Verfahrens wurde der Vorwurf gegen den Beamten erweitert, da er in 17 Fällen unbefugt dienstliche Abfragen mittels polizeilicher Datensysteme getätigt, entsprechende Ausdrucke gefertigt und außerhalb dienstlicher Räume aufbewahrt hatte.
Bereits in den Jahren 2008 und 2011 war er wegen unberechtigten Ausspähens dienstlicher Daten disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Polizeibeamte wurde daraufhin aus dem Polizeidienst entlassen.
2. Bestätigung der Entlassung durch das VG Trier
Das Verwaltungsgericht Trier hat entscheiden, dass die Maßnahme des beklagten Landes rechtmäßig war und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen ist.
Er hat mehrfach im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als Polizeibeamter versagt, indem er unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unechte Gebührenquittungen hergestellt hat, um diese bewusst im Rechtsverkehr einzusetzen und die dadurch zu Unrecht erlangten Gelder für sich zu verwenden.
Bei der Verkehrskontrolle, bei der er die gefälschte Urkunde eingesetzt habe, hatte er bewusst sein Auftreten als Polizeibeamter und die damit allgemein verbundene Befugnis zu besonderen hoheitlichen Maßnahmen ausgenutzt.
Die Verwaltung ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen, da eine lückenlose und ständige Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich und nicht zumutbar ist. Durch dieses Verhalten hat der Beamte das unabdingbare Vertrauensverhältnis zerstört und ein solches Maß an Pflichtvergessenheit gezeigt, dass er mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen musste. Der dem Dienstherrn entstandene Schaden ist mit 20,00 € eher gering einzustufen, die verwirklichte Urkundenfälschung bildet hierbei jedoch einen besonders belastenden Umstand. Ein Polizeibeamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten eine Urkunde fälscht, um diese nachfolgend zum Zweck der Begehung einer weiteren Straftat einzusetzen, stellt seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, zu dessen Kernpflichten es in aller erster Linie gehört, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und zu ahnden, insgesamt in Frage.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass es auch vollkommen ohne Bedeutung gewesen sei, dass es dem Beamten nicht in erster Linie darum gegangen sei, sich zu bereichern. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, da der Polizeibeamte im Tatzeitpunkt über ein hohes Privatvermögen verfügte.
Ins Gewicht fiel auch, dass der Polizeibeamte trotz früherer Disziplinarmaßnahmen erneut unbefugte Datenabfrage vornahm und so erneut sein persönlichkeitsimmanentes Defizit aufgezeigt hat. Durch die bereits vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen war er offensichtlich nicht ausreichend gewarnt worden.
Der Polizeibeamte hatte insgesamt eine uneinsichtige und unbelehrbare Grundeinstellung gezeigt, weshalb er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.
Anne Preßmann, Rechtsanwältin
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