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Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums

Die Beurteilung am Maßstab des höheren Statusamtes und die Beurteilung des Zeitraums vor der Beförderung.

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OVG S-H 6.6.2025 – 2 MB 13/24

Leitsatz:

  1. Ist ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 2 A 7.22 , juris Ls 2). Eine Beurteilung am Maßstab des höheren Statusamts setzt allerdings voraus, dass der Beamte nach der Beförderung hinreichend lang im Beförderungsamt tätig war (hier mindestens sechs Monate).

  2. Will der Dienstherr, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, den Zeitraum vor der Beförderung bewerten, muss er entweder eine zweite Beurteilung erstellen oder die Beurteilung aufspalten und zwei Gesamturteile bezogen auf das jeweils innegehabte Statusamt vor und nach der Beförderung aussprechen (Anschluss an insoweit klarstellend, BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 2 VR 4.24 , juris Rn. 40).

  3. Notensprünge im Vergleich zur Vorbeurteilung sind stets zu begründen; dies gilt erst recht für eine Steigerung gegenüber der Vorbeurteilung trotz zwischenzeitlicher Beförderung.
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Blog Beamtenrecht

Dr. Maximilian Baßlsperger

„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.

Der Fall:

Der Antragsteller hatte als Leitender Technischer Regierungsdirektor (BesGr. A 16) beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den mit B 2 bewerteten Beförderungsdienstposten „Gruppenleitung U6“ mit dem im Verfahren Beigeladenen – einem Leitenden Technischen Regierungsdirektor mit der BesGr. A 16 oder anderweitig zu besetzen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

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Die Entscheidung:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein schließt an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023, Az. 2 A 7.22 an, mit der der Zweite Senat seine ursprüngliche Rechtsprechung zur Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten nach einer Beförderung während des (Regel-)Beurteilungszeitraums aufgegeben hat. Das Gericht konkretisiert in seiner Entscheidung nicht nur die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, sondern entwickelt diese praxisgerecht weiter.

Der Antrag des Antragstellers hatte in beiden Instanzen Erfolg.

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Beste Antworten.

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1. Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Aus Art. 33 Abs. 2 GG folge ein grundrechtsgleiches Recht einer Bewerberin/eines Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

Der Bewerbungsverfahrensanspruch könne unter anderem durch eine fehlerhafte Beurteilung, die im Rahmen einer Auswahlentscheidung berücksichtigt worden ist, verletzt sein.

2. Bewertung in der Regelbeurteilung

Werde eine Beamtin oder ein Beamter während des Regelbeurteilungszeitraums befördert, dürfe sich die Bewertung in der Regelbeurteilung ausschließlich auf das im Beurteilungszeitpunkts aktuelle Statusamt der Beamtin oder des Beamten beziehen. Damit werde Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einer Beamtin oder eines Beamten nach einer erfolgten Beförderung an einem strengeren Maßstab gemessen. Somit sei eine Beamtin bzw. ein Beamter bei gleich gebliebenen Leistungen nach einer Beförderung regelmäßig schlechter zu beurteilen.

3. Bewertung des Zeitraums vor der Beförderung

Der Dienstherr sei von Verfassungswegen nicht verpflichtet, den vor einer Beförderung liegenden Zeitraum vollständig zu beurteilen (etwas anderes kann sich allerdings aus den jeweils einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ergeben). Dem Dienstherrn sei es allerdings auch nicht verwehrt, diesen Zeitraum eigenständig zu beurteilen. Hierzu stünden ihm grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Erste Möglichkeit: Der Dienstherr erstellt für den Zeitraum vor der Beförderung eine zweite und damit eigenständige Beurteilung.

Zweite Möglichkeit: Der Dienstherr könne die Beurteilung aufspalten, indem er zwei Gesamturteile bezogen auf das jeweils innegehabte Statusamt vor und nach der Beförderung ausspricht.

4. Begründung von Notensprüngen

Soweit eine Beamtin oder ein Beamter in einer Beurteilung bezogen auf das Gesamturteil wesentlich besser oder schlechter als in der Vorbeurteilung beurteilt werde, müsse der jeweilige Notensprung entsprechenden begründet werden. Dies setze regelmäßig voraus, dass die Bewertung in der Vorbeurteilung zur aktuellen Beurteilung in Bezug gesetzt wird.

Das bedeutet die Entscheidung:

Insbesondere dann, wenn in Ausnahmefällen von einer textlichen Begründung des Gesamturteils abgesehen werden darf, kommt eine Spaltung der Regelbeurteilung in Betracht. Dem Dienstherrn ist es dann möglich, für den vor der Beförderung liegenden Zeitraum eine auch in Notenstufen ausgedrückte Beurteilung auszusprechen. Maßstab für diese ist dann das „alte“ statusrechtliche Amt der Beamtin oder des Beamten.

Der Dienstherr kann den vor der Beförderung liegenden Zeitraum eigenständig beurteilen. Maßstab für diese Beurteilung ist dann das „alte“ Statusamt der Beamtin oder des Beamten. Richtschnur für die „neue“ Regelbeurteilung ist dann allerdings das durch die Beförderung verliehene höherwertige statusrechtliche Amt.

Bei einem Vergleich dienstlicher Beurteilungen in einem Auswahlverfahren gilt der Grundsatz, dass bei dienstlichen Beurteilungen mit gleichem Gesamturteil die Inhaberin/der Inhaber des höheren Statusamts grundsätzlich als besser bewertet betrachtet werden kann, da an die Inhaberin/den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind 

Prof. Dr. Boris Hoffmann

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