Das Bundesministeriums des Innern hat durch eine Vorgriffsregelung die beihilfefähigen Beträge für bestimmte Heilmittel aktualisiert sowie das Verzeichnis der Heilbäder und Kurorte überarbeitet und die Einkommens-Grenzbetrag zur Geltendmachung von Aufwendungen für Ehegatten-/Lebenspartner wurden angehoben.
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Kommentar
1. Vorgriffsregelungen im Bereich der verordneten Heilmittel
Im Vorgriff auf eine normative Änderung der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – hat das Bundesministerium des Innern mit RdS. vom 4. Juli 2025, D6.30111/39#1, sowie vom 7. August 2025, D6.30111/39#1, die beihilfefähigen Höchstsätze für verschiedene Heilmittel des in Abschnitt 1 der Anlage 9 enthaltenen Verzeichnisses der beihilfefähigen Höchstbeträge für verordnete Heilmittel angehoben.

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Dr. Maximilian Baßlsperger
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1.1. RdS. vom 4. Juli 2025
Betroffen von den bekanntgegebenen Anhebung sind alle Heilmittel in den Bereichen
- Ernährungstherapie
- Podologie
Zudem wird das Leistungsverzeichnis im Bereich Podologie bezüglich Nagelspangenbehandlungen um zwei weitere Leistungen ergänzt. Die Änderungen sind für Aufwendungen maßgebend, die ab 1. August 2025 entstehen.
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1.2 RdS. vom 7. August 2025
Betroffen von den bekanntgegebenen Anhebung sind mit wenigen Ausnahmen die Heilmittel in den Bereichen
- Ergotherapie
- Sonstiges
Die Änderungen sind für Aufwendungen maßgebend, die ab 1. September 2025 entstehen.
Das RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.

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2. Aktualisierte Fassung des Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses Inland
Aufgrund von Änderungen bei verschiedenen Kurorten in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen hat das Bundeministerium des Innern mit RdS. vom 25. Juli 2025, D6.30111/5#13, das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis erneut in einer aktualisierten Fassung bekanntgegeben.
Die Veränderungen wurden bereits im GMBl. (S. 450) veröffentlicht.
3. Dynamisierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab 1. Januar 2026
Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) wurde in Form des neu eingefügten § 6 Abs. 2 BBhV die Grundlage für eine Dynamisierung des damaligen Einkommensgrenzbetrages von 20.000 Euro geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt wird der genannte Einkommensgrenzbetrag entsprechend dem Verhältnis der Veränderungen der Renten nach der Rentenwertbestimmungsverordnung der Bundesregierung erhöht.
Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium des Innern erneut Gebrauch gemacht und mit RdS vom 26. Juni 2025, D6.30111/16#1 ab 1. Januar 2026 den Grenzbetrag auf 22.648 Euro angehoben.
Das RdS. wurde bereits im GMBl (S. 399) veröffentlicht.
Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor a. D