Beteiligung an den Kosten der Pflegeberatung
nach § 7a SGB XI
Für andere Dienstherren, gilt dieser Betrag entsprechend, wenn
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diese dem zwischen dem Bundesministerium des Innern und der COMPASS GmbH geschlossenen Vertrag beigetreten sind (diese Regelung betrifft insbesondere die einzelnen Bundesländer) oder
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nach dem für die jeweiligen Dienstherren maßgebenden Beihilferecht die Kosten der Pflegeberatung als beihilfefähig eingestuft werden (diese Regelung betrifft insbesondere kommunale Dienstherren).
Die übrigen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Kosten der Pflegeberatung geltenden Regelungen– insbesondere die unmittelbare Abwicklung der Kostenerstattung zwischen den jeweils zuständigen Beihilfestellen und der COMPASS GmbH – gelten unverändert fort.
1. Stationäre Behandlungen in sog. verbundenen Privatkliniken
Aufwendungen für die Behandlungen in Privatkliniken, die nicht dem öffentlichen Krankenhausrecht unterliegen und deren Leistungen damit nicht zwingend nach den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abgerechnet werden, sind nach dem Beihilferecht des Bundes und der Länder nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen beihilfefähig. Dies ist darauf zurückzuführen, dass diese Privatkliniken ihre Preise weitgehend frei gestalten können.
Mitunter unterhalten auch zahlreiche öffentliche Krankenhäuser eigenständige Bereiche, die als „Privatklinik“ bezeichnet werden, jedoch weitgehend die gleichen Leistungen wie das Plankrankhaus anbieten, sich in räumlicher Nähe zum öffentlichen (Mutter-) Krankenhaus befinden und mit diesem organisatorisch verbunden sind. Diese sog. ausgegründeten Kliniken dürfen für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des (Mutter-)Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Vorgaben des KHG, des KHEntgG bzw. der BPflV zu leisten wären (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 KHG).
Das OVG Karlsruhe hatte im Urteil 21. Februar 2017, 12 U 143/16, die Frage zu klären, ob die Vergütung einer Privatklinik, die bereits vor einem öffentlichen Krankenhaus bestand (d.h. das öffentliche Plankrankenhaus aus der Privatklinik „ausgegründet“ wurde) ebenfalls als verbundene Klinik im Sinn der einschränkenden Regelungen des § 17 Abs. 1 KHG anzusehen ist. Das Gericht hat auch in diesem Fall eine Begrenzung der Vergütungen wie bei den vorstehend beschriebenen ausgegründeten Kliniken bestätigt. Aus beihilferechtlicher Sicht von Bedeutung ist die Entscheidung insoweit, als in beiden Fällen von Privatkliniken, die in räumlicher Nähe zu einem öffentlichen Krankenhaus liegen und mit diesem organisatorisch verbunden sind, keine höheren Vergütungen als die des Plankrankhauses berechnet werden dürfen.
2. Neufassung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 28. Juni 2017 eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 26. Juni 2017 bekanntgegeben. Diese Neufassung ersetzt die BBhVVwV in der Fassung vom 13. Juni 2013. Darin enthalten sind alle erforderlichen Anpassungen der Verwaltungsvorschriften an die bis zur siebten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung durchgeführten Änderungen der BBhV. Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Eine Veröffentlichung im GMBl. wird demnächst erfolgen.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München


