Das neue Urlaubsrecht der Bundesbeamten
Der Bund hat am 19. November 2014 die 14. Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) erlassen und im Bundesgesetzblatt vom 24. November 2014 (BGBl. I 2014, 1797) veröffentlicht. Die Verordnung ist mit ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten. Mit dieser Änderungsverordnung wurde das Urlaubsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und ein einheitlicher Urlaubsanspruch für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ab 2014 umgesetzt.
Die wesentlichen Neuregelungen der EUrlV sind im Einzelnen:
1. Dauer des Urlaubsanspruchs
Der Urlaubsanspruch für alle Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, beträgt nach § 5 Abs. 1 EUrlV nunmehr einheitlich 30 Arbeitstage (früher 29 Tage bis zum 55. Lebensjahr, 30 Tage ab dem 55. Lebensjahr). Damit besteht im Arbeitnehmer- und Beamtenbereich ein einheitlicher Urlaubsanspruch. Dieser Urlaubsanspruch besteht wegen der Veröffentlichung im November 2014 für das gesamte Urlaubsjahr 2014.
2. Wegfall der Wartezeit
Die bisherige sechsmonatige Wartezeit vor Inanspruchnahme von Erholungsurlaub (früher § 3 EUrlV a.F.) entfällt. Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Hierbei wird kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 7 EUrlV). Ein Urlaubsanspruch entsteht nach § 5 Abs. 2 EUrlV nicht mehr erst dann, wenn eine Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten im aktiven Dienst zurückgelegt worden ist (früher: § 3 UrlV a.F.).
Allerdings besteht durch den Wegfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 EUrlV (a.F.), hierdurch unter Umständen auch ein rechtlicher und tatsächlicher Nachteil für die Bundesbeamten, denn hier wurde bestimmt, dass Beamtinnen und Beamten, die im ersten Halbjahr die gesetzliche Altersgrenze erreichen, einen 15-tägigen Anspruch auf Erholungsurlaub haben und die Beamten, die im zweiten Halbjahr in den gesetzlichen Ruhestand treten, einen vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben. Dies ist eine Verschlechterung der Erholungsurlaubsverordnung. Nunmehr wird der Erholungsurlaub in dem Jahr, in welchem die Beamtinnen und Beamten in ein Beamtenverhältnis bei ihrem Dienstherrn eintreten, nach Monaten aufgeteilt.
3. Übergang von der Vollzeit zur Teilzeit
Ein in Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch darf bei Verringerung des Beschäftigungsumfanges (Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung) in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen (vgl.: Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003) nicht reduziert werden, wenn für den Beamten/die Beamtin keine Möglichkeit bestand, den Urlaub vor Änderung des Arbeitszeitstatus in Anspruch zu nehmen (§ 5a EUrlV). Gründe, die für den Erhalt des Mindesturlaubs ausschlaggebend sind, können sein:
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die Ablehnung oder der Widerruf des Erholungsurlaubs,
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die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit,
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ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
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eine Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG (dies gilt allerdings nur, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 BBG erfolgt),
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eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 BBG.
Der Urlaubsanspruch, der über den Mindesturlaubsanspruch hinausgeht, ist ab dem Zeitpunkt der Änderung des Arbeitszeitstatus im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage (§ 7a Abs. 2 EUrlV).
4. Verfall des Urlaubsanspruchs
Der euoparechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit vom Beamten/von der Beamtin nicht in Anspruch genommen werden konnte, verfällt spätestens fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Urlaubsjahr ist nach § 1 Satz 1 EUrlV dabei weiterhin das Kalenderjahr. Im Übrigen bleibt es für die 10 Urlaubstage, welche über dem europarechtlich garantierten en Mindesturlaub liegen, bei der regelmäßigen Verfallsfrist von zwölf Monaten (§ 7 Abs. 2 EUrlV).
5. Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist jetzt nach § 6 Abs. 1 EUrlV auf den Erholungsurlaub im Gegensatz zur Vorgängervorschrift generell anzurechnen. Die Anrechnung ist nicht mehr daran gebunden, welches Beschäftigungsverhältnis mit welchem Dienstherrn oder Arbeitgeber vorlag, oder ob der Urlaub auch nach der EUrlV zustand.
6. Gewährung ganzer Urlaubstage
Dem § 2 Abs. 2 EUrlV wurde folgender Satz 2 angefügt: „Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.“ Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages, so wird nach § 5 Abs. 7 EUrlV von den Personalverwaltungen „kaufmännisch“ gerundet. Insofern wurde der vielfach geäußerten Forderung nach einer familienfreundlichen Regelung zur Inanspruchnahme halber Tage Erholungsurlaub nicht entsprochen. Allerdings muss hierzu bemerkt werden, dass eine Dienststelle den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs gemäß § 5 Abs.8 EUrlV nach Stunden berechnen kann. Dies führt in der Regel zu gerechteren Ergebnissen.
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