Dienst im Home-Office ist amtsangemessen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung sei durch die Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verletzt. Eine Beamtin bzw. ein Beamter müsse derartige organisatorische Maßnahmen hinnehmen.
Gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes hat jeder Inhaber eines statusrechtlichen Amtes das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Daraus folgt ein Anspruch auf Übertragung eines Aufgabenkreises, der überhaupt seine Arbeitskraft verlangt. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden. Dem Beamten muss stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Nach einer Gesamtbetrachtung der der Antragstellerin zugewiesenen Aufgaben erkannte das Verwaltungsgericht keine Verletzung dieses Rechts durch die Anordnung zum Dienst im Home-Office.
Durch die Anordnung wären lediglich der Ort des Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin im Home-Office faktisch keinen Dienst leisten kann, weil sie weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügt, noch Zugriff auf die eingehenden Befunde und Labormeldungen hat, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe der Antragstellerin die übertragene Funktion. Die Antragstellerin würde nicht erkennbar aus dem Dienst herausgedrängt und zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt.
Der Schutz derjenigen Beschäftigten, die nach den aktuellen Erkenntnissen zu Risikogruppen zählen und zugleich nicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörde dringend vor Ort eingesetzt werden müssen, sei Ausdruck der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Ruf-bereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke. Darin liege keine Verletzung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung.
Das Verwaltungsgericht Berlin ließ erkennen, dass es den Fall wohl anders entschieden hätte, wenn die Anordnung auf unabsehbare Zeit erfolgt und weder entsprechende Arbeitsmittel für das Home-Office zur Verfügung gestellt noch einzelne, im Home-Office auch tatsächlich zu bearbeitende Arbeitsaufträge übertragen worden wären. Denn dies liefe auf eine Freistellung vom Dienst hinaus, die nur dann – befristet – gerechtfertigt wäre, wenn der Dienstherr nur hierdurch seiner Fürsorgepflicht genügen könnte.
Petra Gawronski, Rechtsanwältin
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb

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