Kein Ruhegehalt für Reichsbürgerin
Das Verwaltungsgerichts Ansbach hatte über eine Disziplinarklage, mit dem Antrag, einer Polizeibeamtin im Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen, zu entscheiden. Der Ruhestandsbeamtin wurde zur Last gelegt, sich die Ideologie und Denkweise der sogenannten Reichsbürgerbewegung zu eigen zu machen und diese gegenüber Behörden vertreten zu haben. Die Ruhestandsbeamtin trug ihre Thesen durch verschiedene, an Behörden bzw. den Bundesfinanzhof gerichtete Schreiben nach außen. Dabei vertrat sie unter anderem die Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland werde als Staat simuliert und bei den Finanzbehörden in Bayern handle es sich um bloße Firmen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach erkannte auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts. Die Ruhestandsbeamtin habe durch ihr Verhalten gegen ihre Dienstpflicht verstoßen, indem sie „das Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung verinnerlicht und aktiv nach außen getragen hat“. Für Ruhestandsbeamte werden bestimmte, aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten als Dienstpflichten behandelt, obwohl kein Dienstverhältnis mehr besteht. Deren schuldhafte Verletzung gilt als Dienstvergehen. Ein solches Dienstvergehen stellt die Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung dar. Denn die Pflicht zur Verfassungstreue sei die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wirke sie auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, wenn der frühere Beamte finanzielle Leistungen aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses erhalte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die Ruhestandsbeamtin die „Grundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschlands und die Existenz der staatlichen Strukturen und Ordnungen nach dem Grundgesetz infrage“. Die Äußerungen der Ruhestandsbeamtin würden die Grenzen einer von Art. 5 GG gedeckten Meinungsäußerung überschreiten. Es handele sich nicht um „punktuelle Kritik an bestehenden politischen oder gesellschaftlichen Verhältnissen, sondern um die Leugnung der Grundlagen des Staates und seiner Organe schlechthin“.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts hätte die Ruhestandsbeamtin, wenn sie noch im Dienst gewesen wäre, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Entsprechende disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme im Ruhestand ist die Aberkennung des Ruhegehalts. Diese sei gerechtfertigt, weil die Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein schweres Dienstvergehen sei. Eine weitere Alimentierung wäre dem früheren Dienstherrn nicht zuzumuten und würde auch in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen. Als ehemalige Repräsentantin der staatlichen Ordnung sei von der Ruhestandsbeamtin zu erwarten, dass sie die Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland und die staatlichen Gesetze respektiere.
Die Verpflichtung zur Verfassungstreue ist Kernbestandteil des Diensteids und trifft jede Beamtin und jeden Beamten gleichermaßen. Dabei ist es den Beamten unbenommen, bestehende Zustände zu kritisieren oder dafür vorgesehene Rechtsmittel zur Änderung bestehender gesetzlicher Regelungen in Anspruch zu nehmen. Es ist die Aufgabe des Disziplinarrechts sicherzustellen, dass die Grenzen zulässiger Kritik in diesem Sinne nicht überschritten werden. Und zwar, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufzeigt, auch im Ruhestand eines Beamten.
Petra Gawronski
Rechtsanwältin
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