Keine Vergütung für Klassenfahrt
Als Begründung wurde ausgeführt, dass die durch die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung für die Lehrkraft entstehende, zusätzliche zeitliche Belastung keine Mehrarbeit darstelle. Die Lehrerin müsse die Mehrarbeitsvergütung daher zurückzahlen. Das LBV kürzte den Rückzahlungsbetrag immerhin um 30 % mit der Begründung, dass das Land als Dienstherr die Überzahlung mitverschuldet habe.
Gegen den Rückzahlungsbescheid erhob die Lehrerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Sie machte geltend, dass sie für die Dauer der Studienfahrt finanziell so zu stellen ist, wie ein mit vollem Deputat (25 Wochenstunden) arbeitender Lehrer. Sie werde schließlich zeitlich in gleicher Weise in Anspruch genommen. Ohne eine entsprechende Vergütung liege ein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG) vor, so die Argumentation der Lehrerin.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil v. 17.10.2019, Az. 13 K 13256/17) wies die Klage als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Lehrerin die Mehraufwandsentschädigung nicht zustehe und daher ein Rückforderungsanspruch besteht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht das Besoldungsrecht für eine Teilnahme an einer Studienfahrt keine Mehrarbeit- oder anderweitige zusätzliche Vergütung vor. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass auch während der Studienfahrt eine festgesetzte Teilzeitquote unverändert fortgelte, sodass infolgedessen auch nur ein entsprechender anteiliger Besoldungsanspruch bestanden habe.
Eine Mehrarbeitsvergütung könnten Lehrkräfte nur dann beanspruchen, wenn sie überobligatorische Unterrichtsstunden leisteten. Die Durchführung einer im Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt beziehe sich allerdings auf den regulären Dienst, sodass eine Mehrarbeitsvergütung nicht in Betracht komme. Die Teilnahme stelle gerade keine Mehrarbeit dar, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise erforderlich sei.
Es sei rechtmäßig, dass die Lehrerin nicht dieselbe Vergütung wie ihr vollzeitbeschäftigter Kollege erhalten habe, obwohl sie während der Studienfahrt genauso viel gearbeitet habe. Anders bei als angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des BAG einen Anspruch auf eine Zusatzvergütung hätten, stelle die Besoldung beamteter Lehrer keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar.
Immerhin stellte das Verwaltungsgericht klar, dass der Lehrerin ein Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich zustehe, da sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zum Dienst herangezogen werden dürfe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob eine der Streitparteien beim VGH Mannheim die Zulassung der Berufung beantragt und das erstinstanzliche Urteil überprüft wird.
Dr. Christian Teupen
Rechtsanwalt
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