Sprengstoff und Alkohol
1. Der Fall
Der Beamte hatte im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit in 180 Fällen Gebühren in Höhe von insgesamt 12.859,90 € entgegengenommen und diese pflichtwidrig nicht an die Barkasse der Klägerin weitergeleitet, sie vielmehr für eigene Zwecke verwendet. Deshalb wurde er im Strafbefehlsweg wegen Untreue in 110 Fällen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe wurde vorbehalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die Disziplinarklage der Klägerin hin den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung gehalten. Hiergegen hat der Beamte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mittels einer Verfahrensrüge hat er insbesondere beanstandet, dass das Gericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und der Dienstherr seine Dienstaufsichtspflicht nur unzureichend wahrgenommen habe. Das hätte sich schuldmindernd für ihn auswirken müssen. Denn der Beamte sei jahrelang alkoholabhängig gewesen und es widerspreche allgemeiner Erfahrung, dass ein „regelmäßiger durchgehender jahrelanger Konsum von acht Flaschen Bier“ während des Arbeitstages dem Dienstherrn verborgen geblieben sei.
2. Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.12.2016, Az. 2 B 110.15, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers verneint. Es liege weder ein Verstoß gegen Logik und Naturgesetze vor noch bestünden gedankliche Brüche und Widersprüche. Es sei „zu beachten, dass selbst dem Dienstherrn bekannt gewordene Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit eines Beamten nicht den Verdacht künftiger Dienstpflichtverletzungen durch die Veruntreuung oder Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder nach sich zieht“. Lediglich ein solcher Verdacht stellte aber einen Anhaltspunkt für die Annahme dar, dass schuldmindernd Berücksichtigung finden müsste, dass eine Dienstaufsichtsverletzung vorliege. Zudem sei bei chronisch Alkoholabhängigen regelmäßig zu beobachten, „dass die Funktionsfähigkeit über Jahre hinweg erhalten bleibt und die Betroffenen auch differenzierten Aufgabenstellungen über Jahre hinweg gerecht werden können“. Ein Verfahrensfehler sei im Ergebnis nicht erkennbar.
3. Fazit
Die Entscheidung zeigt insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht, wie schwierig es ist, im Revisionsverfahren, insbesondere im Rahmen der so genannten Nichtzulassungsbeschwerde, mit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Ergebnisses der gerichtlichen Beweiswürdigung durchzudringen. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Beweiswürdigung. Denn letzteres ist „vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält“.
Dr. Christian Horvat, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Strafrecht
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