1. Hintergrund
Zwar lässt sich aus dieser Verpflichtung kein Verbot politischer Betätigung herleiten, bei der politischen Betätigung ist jedoch die Grenze dort zu ziehen, wo die vertretenen politischen Positionen im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Grundordnung stehen und damit das Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung verletzten. Dies gilt auch für vertretene Positionen außerhalb des Dienstes.
Mit einem solchen Fall der aktiven politischen Betätigung hatte sich - nach dem erfolglosen Durchlaufen des Instanzenzuges - nun auch das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen.
Ein ehemaliger Polizeihauptkommissar war Mitglied der als verfassungsfeindlich eingestuften Partei „„Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen“ („PRO NRW“). Er wurde daraufhin aus dem Beamtenverhältnis entfernt, auch mit seiner Verfassungsbeschwerde blieb er erfolglos.
2. Ursprüngliche Entscheidungen der Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer war Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Zeitgleich war er zwischen in den Jahren 2010 bis 2015 Mitglied, Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender der Partei „PRO NRW“. Er trat auch als Kandidat dieser Partei zur Landtagswahl 2012 und zur Europawahl 2014 auf vorderen Listenplätzen an. Aufgrund der aktiven parteipolitischen Betätigung bei der „PRO NRW“ leitete der Aachener Polizeipräsident ein Disziplinarverfahren ein. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 15. Mai 2012 (ZA 21 42.03 9/10) wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt.
Hiergegen wandte sich der Beamte mit Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf. Doch das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Entfernung des Beamten aus dem Dienst mit seinem Urteil vom 26. Mai 2014 (Az. 35 K 6592/12.O). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beamten mit Urteil vom 27.09.2017 (Az. 3d A 1732/14.O) zurück.
Begründet wurde die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen damit, dass der Beamte durch die parteipolitisch übernommenen Ämter und Funktionen und die Kandidatur als Wahlkandidat in einer Partei, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziel verfolgt, gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen habe.
Das OVG hat seiner Entscheidung die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zugrunde gelegt. Die Verfassungsschutzbehörden gegen aufgrund zahlreicher gegen Ausländer, auch mit muslimischem Glauben, Parteiaktionen und Äußerungen führender Parteifunktionäre davon aus, dass die Partei mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar ist. Im Rahmen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzberichts aus dem Jahr 2010 wurde die Partei „PRO NRW“ als Bewegung mit einer verfassungsfeindlichen Bestrebung eingestuft. Der Beamte war während seiner aktiven Dienstzeit in einer führenden Position dieser Partei tätig. Aus diesem Grund müsse er sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die politische Ausrichtung der Partei als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung zurechnen lassen.
Das BVerwG hat die Beschwerde des Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das ablehnende Urteil des OVG mit Beschluss vom 20.08.2018 (Az.: 2 B6.18) zurückgewiesen. Nach den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte war die Entfernung des Polizeihauptkommissars und Ex-Politikers aus dem Beamtenverhältnis insbesondere deshalb gerechtfertigt, da der ehemalige Politiker trotz wiederholter Hinweise seines Dienstherrn sich auch weiterhin für die „PRO NRW“ engagierte und durch die Übernahme von Ämtern und Kandidaturen sein Engagement sogar noch weiter vertiefte. Selbst als das OVG die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis und die damit verbundene vorläufige Dienstenthebung für überwiegend wahrscheinlich erachtete, ging der Beamte seiner politischen Tätigkeit weiter nach. Diesen Umstand legte das BVerwG erschwerend zum Nachteil des Beamten aus.
2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der Beamte erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde gegen diese behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.03.2019 (Az. 2 BvR 2432/18) die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Polizeihauptkommissars und Wahlkandidaten der Partei nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) erfordert diese eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen.
Mit Beschluss vom 28.03.2019 führt das BVerfG aus, dass sich der Beamte gerade nicht inhaltlich konkret genug mit den bisherigen Entscheidungen auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe er sich nicht hinreichend argumentativ und überzeugend genug mit den verfassungsrechtlichen Aspekten und seine grundrechtlich geschützten Positionen auseinandergesetzt, die er für beeinträchtigt halten könnte.
Anne Preßmann, Rechtsanwältin
Jede Woche bloggt unser Experte Dr. Maximilian Baßlsperger auf rehm-verlag.de zu aktuellen Themen rund ums Beamtenrecht. Die neuesten Beiträge:
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular