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HBR-Newsletter Nr. 3/2026

Wir informieren Sie in diesem Beitrag über aktuelle Gesetzgebung für Hessen: CDU und SPD legen das HBesVAnpG 2026/2027 vor – Besoldung steigt ab Juli 2026 um 3,02 % (mind. +110 €), ab Oktober 2027 um weitere 2,8 %. 

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I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Hessisches Besoldungs- und Versorgunganpassungsgesetz 2026/2027 vorgelegt

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. VG Frankfurt a. M. zum Ausschluss aus dem Personalrat
2. VG Kassel zur Beteiligung bei der Beschaffung von digitalen Boards in Schulen

III. Info zu unseren Online-Werken

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Roetteken / Rothländer

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I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027 (HBesVAnpG 2026/2027) vorgelegt

Nur 12 Tage nachdem die Erklärungsfrist zum Tarifabschluss 2026 im Rahmen des TV-H abgelaufen war (siehe HBR Newsletter Nr. 2/2026 v. Mai 2026), legen die Regierungsfraktionen von CDU und SPD das HBesVAnpG 2026/2027 vor. Es beinhaltet folgende Eckpunkte:

  • Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 3,02 Prozent mit Wirkung zum 1.7.2026. Die Grundgehälter steigen um mindestens 110,00 Euro als „soziale Komponente“,

  • weitere Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent mit Wirkung zum 1.10.2027,

  • beide Erhöhungsschritte gelten sowohl hinsichtlich der Zeitpunkte als auch der prozentualen Erhöhungen für die Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter,

  • die tariflich vereinbarte Erhöhung der Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst wird auf den Besoldungsbereich übertragen. Das gilt auch für den Bereich der Polizei, der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

  • der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags für die ersten beiden Kinder wird mit rückwirkender Wirkung von 263,22 Euro (seit dem 1.8.2025) auf jeweils 350,00 Euro erhöht,

  • in allen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A fällt die erste Erfahrungsstufe weg.

Wie schon im Tarifbereich ist die „soziale Komponente“ von 110,00 Euro bei der ersten Steigerung im Juli 2026 so zu verstehen, dass wenn das Grundgehalt nach der Erhöhung um 3,02 Prozent nicht mindestens um 110,00 Euro steigt bzw. höher liegt als zuvor, es dann um 110,00 Euro angehoben wird. Dieses neue Grundgehalt ist dann auch Ausgangspunkt der Berechnung für die weitere Steigerung im Oktober 2027 um 2,8 Prozent.

Zum Tarifabschluss im Bereich des TV-H siehe im Übrigen auch: Rothländer: Ergebnisse der Tarifrunde 2026 im Bereich des Landes Hessen, ZTR 2026, S. 332.

Die Fraktionen gehen im Übrigen davon aus, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung v. 17.9.2025 (Az.: 2 BvL 5/18) noch nicht Rechnung getragen werden kann, weil wesentliche Paramater noch fehlen (LT.-Drucks. 21/4422 v. 12.5.2026, S. 22, 23).

Der Gesetzentwurf wurde am 12.5.2026 dem Landtag zugeleitet. Da es sich um eine Fraktionsinitiative handelt, entfallen die üblichen Beteiligungsverfahren. Die erste Lesung im Landtag fand am 19.5.2026 statt. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung dem Innenausschuss überwiesen. Dieser hat am 23.6.2026 eine öffentliche, mündliche Anhörung durchgeführt. Dabei wurde insbesondere kritisiert, dass der Gesetzentwurf erneut keine rückwirkende Regelung zur Anpassung der seitens des HessVGH als zu gering erachtete Besoldung vorsieht. Auch wurde in Frage gestellt, ob die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Bemessung der Besoldung auch ein fiktives Einkommen der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners zu berücksichtigen ist, „verfassungsfest“ ist. Wegen der parlamentarischen Sommerpause ist mit einer Fortsetzung der Beratungen erst Mitte August 2026 zu rechnen. Erst dann wird man sehen, ob es Änderungsanträge geben wird.

LT.-Drucks. 21/4422 v. 12.5.2026

Roetteken / Rothländer

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Teil IV: Beamtenrecht

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II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. VG Frankfurt a. M. zum Ausschluss aus dem Personalrat

Das VG Frankfurt a. M. hat über einen nicht alltäglichen Fall entschieden. Die, in diesem Fall, Dienststellenleiterin hatte beantragt, der Vorsitzenden eines Gesamtpersonalrats im Bereich der hessischen Schulverwaltung im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Amtsführung zu untersagen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Vorsitzende des GPR ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat (§ 23 Satz 1 HPVG). Ihr wird zur Last gelegt, dass sie in zahlreichen Fällen personeller Einzelmaßnahmen die Zustimmung als GPR verweigert hat, obwohl es hierfür jeweils keinen wirksamen Beschluss des Gremiums gab (S. 20 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Ferner wird ihr vorgeworfen, dass sie ihre Schweigepflicht verletzt habe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG). Konkret soll sie durch die Weitergabe eines sogen. „Pendelbogens“ an den Vorsitzenden des Hauptpersonalrats Schule beim Hessischen Kultusministerium, der selbst nicht Mitglied des GPR ist, die Schweigepflicht verletzt haben.

VG Frankfurt a. M. v. 22.12.2025, Az.: 23 L 6171/25.F.PV.
Nicht rechtskräftig. Die Beschwerde zum HessVGH ist zugelassen und eingelegt.

Roetteken / Rothländer

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2. VG Kassel zur Beteiligung bei der Beschaffung von digitalen Boards in Schulen

Ein GPR im Bereich eines Staatlichen Schulamtes fragte im Januar 2022 bei der Dienststellenleitung des Staatlichen Schulamtes am, wie die Schulträger im Zuständigkeitsbereich mit der Ausstattung insbesondere mit Blick auf digitale Boards umgehen. Einige Schulträger gaben daraufhin Auskunft, die auch dem GPR mitgeteilt wurden. Das war ihm nicht ausreichend, weshalb der GPR am 28.9.2022 beim VG Kassel den Antrag stellte, die Dienststellenleitung des Staatl. Schulamtes zu verpflichten, ihn, den GPR, im angemessenen Umfang zu unterrichten und er zudem nicht bereit sei, dass Thema überhaupt weiter mit ihm zu erörtern. Nach über einer rd. 3jährigen und 9 Monate umfassenden Verfahrensdauer auf der Ebene des VG Kassel hat dieses dann entschieden, dass der Antrag unzulässig ist, weil die Dienststellenleitung des Staatl. Schulamtes „… für die Einführung und Ausgestaltung digitaler Boards … keine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat“ (S. 5 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Das Gericht erkennt zwar an, dass aus Sicht von Lehrerinnen und Lehrern die Anschaffung solcher digitalen Endgeräte eine Frage der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG sei. Gleichwohl fällt die sächliche Ausstattung der Schulen in den Bereich des jeweiligen Schulträgers, mithin der Stadt bzw. einem Landkreis (§ 158 Abs. 1 HessSchG). Dieser ist jedoch nicht Ansprechpartner des beim Staatl. Schulamtes gebildeten GPR. Das Gericht verneint auch ausdrücklich den Anwendungsfall des § 63 Abs. 1, 2 HPVG. Dieser sieht u. a. vor, dass wenn eine Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, die Beteiligung durch die Dienststellenleitung vorgenommen ist, die Entscheidungsbefugnis besitzt. Das VG Kassel verneint dies, weil diese Regelung „lediglich die Zuständigkeiten der Personalvertretungen verschiedener Hierarchiestufen voneinander abgegrenzt“, aber nicht darauf abzielt, „… dass die Entscheidungsbefugnis bei der Dienststelle eines anderen Verwaltungsträgers angesiedelt ist“ (S. 7 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Zur Begründung wird Rechtsprechung des HessVGH und des BVerwG angeführt.

Im Ergebnis würde all‘ dies zur Folge haben, dass z. B. der Austausch von Kreidetafeln zu Gunsten von z. B. Whiteboards zwar die Ausstattung des Arbeitsplatzes einer Lehrerin bzw. eines Lehrers tangiert, letztlich aber mitbestimmungsfrei bliebe. Dieses Problem könne nur der Gesetzgeber lösen, so das VG Kassel.

VG Kassel v. 3.7.2026, Az.: 23 K 1632/22.KS.PV
Beschwerde zum HessVGH zugelassen.

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Beste Antworten.

Newsletter Hessisches Bedienstetenrecht

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III. Info zu unseren Online-Werken

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Das Tool ist jetzt auch interaktiv, d.h., Sie können bei Bedarf Folgefragen stellen, mit denen Sie die Antwort verfeinern können.

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IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Juli 2026:
494. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Tarifverträge

August 2026:
495. Aktualisierung Gesamtausgabe = 241. Aktualisierung Teilausgabe IV | Kommentierung und Anhänge
496. Aktualisierung Gesamtausgabe = 146. Aktualisierung Teilausgabe I | §§ 11, 16 bis 19 HPVG, § 78 (2. Teil) HPVG

September 2026:
497. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Stichwortverzeichnis, Tarifverträge

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