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Bayern: Landesverfassung schützt Beamtenstatus der Lehrer

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Während manche Bundesländer wie Berlin und Sachsen Lehrer nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernehmen, gehen andere Länder nicht von dem bewährten Prinzip ab. In Bayern garantiert bereits die Verfassung das Berufsbeamtentum für den staatlichen Lehrberuf.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Art. 133 der Bayerischen Verfassung lautet:

(1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. ...

(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

Nach Art. 133 Abs. 2 BV haben also in Bayern Lehrer an öffentlichen Schulen grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten. Damit will Art. 133 Abs. 2 BV den Beamtenstatus der Lehrer auch für die Zukunft garantieren. Die Norm enthält insofern das verfassungsrechtliche Gebot, für Lehrer den Beamtenstatus vorzusehen.1 Dieses Gebot ist auch dann zu beachten, wenn man zu Art. 33 Abs. 4 GG eine offenere Auslegung vertritt. Vgl. dazu den Beitrag: Der Funktionsvorbehalt im Beamtenrecht. Durch den Funktionsvorbehalt wird die in Art. 133 Abs. 1 BV statuierte Garantie eines bestmöglichen Schulsystems nicht nur unterstrichen, sondern untermauert und im Grunde erst gewährleistet.

Man kann die Regelung des Art. 133 Abs. 2 BV als klarstellende Interpretation des Art. 33 Abs. 4 GG ansehen oder als eine über Art. 33 Abs. 4 GG hinausgehende Festlegung – bei beiden Wegen bleibt die bayerische Verfassungsnorm zu beachten.2

Dabei gehört das Schulwesen nach Art. 7 GG und Art. 133 Abs. 1 BV unbestritten zu den herausragenden „öffentlichen Pflichtaufgaben". Das Beamtenverhältnis für Lehrer trägt der Tatsache Rechnung, dass in den Schulen in großem Umfang hoheitliche und für Schüler und deren Eltern prägende Entscheidungen getroffen werden (Notengebung – Versetzung in die nächsthöhere Klasse – Schulabschlüsse – Zulassung zu weiterführenden Schulen etc.).

Gerade auch aus politischer und gesellschaftlicher Sicht macht der Beamtenstatus für Lehrer Sinn, denn das Schulangebot wird durch das Streikverbot gesichert.

Im Gegenzug dazu sichert der Beamtenstatus die persönliche Unabhängigkeit des Lehrers, die in Zeiten zunehmenden Drucks auf die Schulen durch Eltern und Organisationen für die Wahrnehmung des pädagogischen Auftrags an Bedeutung gewinnt. Insofern korrespondieren die persönlichen Bindungen des Beamtenrechts mit der Verantwortung aus dem öffentlichen Erziehungsauftrag.

Ich denke:
Seinen für die Allgemeinheit bedeutenden Bildungsauftrag kann ein Lehrer am besten dadurch erfüllen, wenn er als Beamter eine persönliche und soziale Unabhängigkeit besitzt.

Insofern beschreitet die bayerische Verfassung hier einen sehr vernünftigen Weg. Daraus ergibt sich aber auch Folgendes:

Die Aneinanderreihung von Zeitverträgen für Lehrer in Bayern verstößt gegen Art. 133 BV.

Zeitverträge für bayerische Lehrer könnten wohl mit Erfolg vor dem BayVerfGH wegen eines gravierenden Verfassungsverstoßes angefochten werden.

Aber auch für andere Länder sollte die Ernennung zum Beamten auf allen Bildungsebenen für Lehrer der Regelfall sein. Man könnte dadurch außerdem das Problem des Lehrermangels wirkungsvoll bekämpfen. So hat Mecklenburg–Vorpommern bereits im Jahr 2013 sein Lehrerproblem auf genau diese Art und Weise gelöst.

Siehe dazu die Beiträge:

Da der Bundesgesetzgeber für das Statusrecht der Lehrer auch nach der Dienstrechtsreform die Gesetzgebungskompetenz besitzt und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag in unserer Rechtsordnung eine überragende Bedeutung zukommt, schlage ich folgende Änderung des Beamtenstatusgesetzes nach dem Beispiel der Bayerischen Verfassung vor:

„Für Lehrer gilt grundsätzlich der verfassungsrechtliche Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG.“

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 1 BayBG, Rn. 21.
2 Beide Möglichkeiten sind erwähnt bei Möstl in: Lindner/Möstl/Wolff, Art. 133 BV Rn. 9.


Lesen Sie dazu auch die Beiträge:


Lesen Sie dazu auch:
Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 1 BayBG, Rn. 21

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