Daran krankt vor allem das Ansehen des Berufsbeamtentums: Man wird dienstunfähige Beamte einfach nicht los! Eine verbeamtete Lehrerin war seit 2009 durchgehend krank (geschrieben) und erhielt weiter ihre volle Besoldung — und das aus den Mitteln der Allgemeinheit ……1
Liebe Leserin, lieber Leser,
es ist nur allzu verständlich, wenn sich die Öffentlichkeit darüber aufregt, dass ein Beamter weiteralimentiert wird, wenn er sich auch noch so lange im Krankenstand befindet bzw. krankschreiben lässt. So war eine verbeamtete Lehrerin 15 Jahre lang laut ärztlichem Attest arbeitsunfähig, arbeitete nicht einen einzigen Tag – und trotzdem floss Monat für Monat das volle Beamtengehalt auf ihr Konto.
Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 12.08.2025, Az. 6 B 724/25) hat nun entschieden: Auch nach 15 Jahren Untätigkeit bleibt das Recht des Dienstherrn bestehen, eine amtsärztliche Untersuchung – einschließlich psychiatrischer Begutachtung – anzuordnen. Erst im April 2025 erhielt die Beamtin die Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung, inklusive neurologisch-psychiatrischer Begutachtung. Die Beamtin hielt das für unverhältnismäßig und beantragte beim VG Düsseldorf von der Untersuchungspflicht vorläufig befreit zu werden und weigerte sich, zum Amtsarzt zu gehen. Das Verwaltungsgericht lehnte das ab. Die Beschwerde der Beamtin beim Oberverwaltungsgericht Münster blieb – Gott sei Dank und wohl richtigerweise – ohne Erfolg. „Zwar sei das jahrelange Untätigbleiben des Dienstherrn im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar“, schrieb das OVG zur Begründung. Allerdings: Auch nach der langen Zeit ist die Überprüfung der Dienstunfähigkeit beim Amtsarzt gerechtfertigt. Der Dienstherr und die Allgemeinheit hätten ein berechtigtes Interesse daran, „dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind“.
Fazit:
Auch wenn hier eine offensichtliche Schlamperei auf Seiten des Dienstherrn vorliegt, so dauert die Ruhestandsversetzung von Beamten in Bund und Ländern doch wesentlich zu lang.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 1ff. zu § 26 BeamtStG

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