Liebe Leserinnen, liebe Leser,
ist der Beamte erkrankt, so ist die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für die Beendigung der Krankheit.
Unter einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, aufgrund dessen der Beamte unfähig ist, die auf seinem Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) anfallenden Arbeiten ordnungsgemäß zu erledigen. Gleiches gilt, wenn diese Aufgaben nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Zustands weiter ausgeübt werden können.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer lediglich eingeschränkten Dienstunfähigkeit der Dienstvorgesetzte zu entscheiden hat, ob er eine eingeschränkte Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nicht.1 Es gilt hierbei folgender
Grundsatz:
Der Beamte darf aber auch die (eingeschränkte) Dienstleistung nicht verweigern.2
Der Beamte ist verpflichtet, dem Dienstherrn seine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, eine telefonische bzw. formlose Mitteilung genügt. Der Beamte kann sich bei der Mitteilung auch durch Familienangehörige oder andere Personen vertreten lassen.
Dabei gilt der weitere
Grundsatz:
Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Beamte eine ärztliche Bescheinigung und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorlegen.
Die Bescheinigung des Arztes muss vom ersten Tag der Erkrankung an lückenlos sein. Sie gilt als deren Nachweis. Der Dienstherr ist zunächst an diese Bescheinigung gebunden. Gerade bei den immer stärker zunehmenden und nur schwer äußerlich erkennbaren psychischen Erkrankungen kommt der ärztlichen Bescheinigung nach der Rechtsprechung3 ein besonders hoher Beweiswert zu.
Legt der Beamte die Bescheinigung nicht (rechtzeitig) vor, so kann dies im Einzelfall zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen. Fernbleiben vom Dienst und Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht stellen zwei Tatbestände dar, die nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens dar zu ahnden sind (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Bestehen Zweifel an der Dienstunfähigkeit, so ist der Dienstherr gehalten, ein amtsärztliches Attest zu erholen. Er kann zu diesem Zweck den Beamten zu einer entsprechenden Untersuchung auffordern. Ergibt die Begutachtung durch den Amtsarzt, dass der behandelnde Arzt einem Beamten eine nicht vorliegende Dienstunfähigkeit attestiert hat, so hat die Entscheidung des Amtsarztes grundsätzlich Vorrang vor jeder nichtamtsärztlichen Entscheidung.4 Auch hierbei gilt ein wichtiger
Grundsatz:
Solange jedoch keine entgegenstehende amtsärztliche Bescheinigung vorliegt, kann der Beamte auf die privatärztliche Beurteilung vertrauen und sich auch darauf berufen.5
Grundsatz:
Auch bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausländischer Ärzte kann der Dienstherr den Amtsarzt einschalten.
Für den Urlaub gilt: Der Dienstherr ist an die Feststellung der Bescheinigung durch den Versicherungsträger eines EU-Landes gebunden.6 Vgl. dazu den Beitrag:
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Zängl, Bayerisches Disziplinargesetz, MatR/II Rn. 207.
2 BVerwG vom 1.6.1999, ZBR 2000, 47.
3 Vgl. z. B. BAG vom 19.2.1997, BAGE 85, 140.
4 BVerwG vom 10.10.2006, ZBR 2007, 163.
5 Zängl, Bayerisches Disziplinargesetz, MatR/II Rn. 207.
6 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2008 – L 8 KR 169/06 – juris.
Zur Dienstunfähigkeitsanzeige siehe:
1. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BayBG, Rn. 181.
2. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR/II Rn. 207 ff. |
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