Altersgeld
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Folgenden wird ein Problem dargestellt, das sich in Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig aus dem Dienst ausscheidenden Beamten ergibt.
Freiwillig aus dem Dienst scheidende Beamte verlieren ihren Ruhegehaltsanspruch, der wiederum Teil der ihnen zustehenden Alimentation ist. Die Alimentationspflicht entfällt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte auf Antrag aus dem Dienst ausscheidet und damit die ursprünglich durch ein Dienst- und Treueverhältnis gekennzeichnete Verbindung zum Dienstherrn löst. Damit handelt es sich beim Altersgeld nicht um Versorgung im beamtenrechtlichen Sinn.
Lesen Sie dazu den Beitrag: Das Alimentationsprinzip
Ohne die Anrechnung der Zeiten im Beamtenverhältnis würde eine spätere Rentenzahlung je nach Dauer der Versicherungsfreiheit erheblich niedriger ausfallen und ein Rentenanspruch würde ggf. erst gar nicht entstehen. Deshalb werden die ausgeschiedenen Beamten des Bundes – wie alle anderen Beamten – für die Zeit, die sie sich im Beamtenverhältnis befanden, gem. § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Diese Situation führt dabei in der Regel zu nicht unerheblichen finanziellen Einbußen.
Das Altersgeld soll sicherstellen, dass ehemaligen Beamtinnen und Beamten, die aufgrund ihres Beamtenverhältnisses versicherungsfrei waren, vor einer Benachteiligung gegenüber den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt werden. Der Verlust der Versorgung zieht ein versorgungsrechtliches Ausgleichsbedürfnis für die zurückliegende versicherungsfreie Zeit nach sich.
Mit der Einführung eines Altersgeldanspruchs und den verbleibenden Versorgungsansprüchen würde außerdem ein gravierender Grund dafür entfallen, nicht vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft zu wechseln!
Mit dem „Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten“ (BGBl. I, S. 3386) aus dem Jahr 2013 hat der Bundesgesetzgeber für seine Beamten einen gewissen Ausgleich vorgenommen und ein sog. „Altersgeld“ eingeführt. Er schafft damit für seine Beamten ein neues Alterssicherungssystem. Die bisherigen Pensionsansprüche werden dabei nicht in Renten- sondern in Altersgeldansprüche umgewandelt. Insofern fallen die finanziellen Verluste in der Regel deutlich geringer aus, als bei einer Nachversicherung. Einige Länder sind dem Beispiel gefolgt.
1. Wo gibt es Altersgeld?
Altersgeldregelung bestehen außer beim Bund in den Ländern
- Baden-Württemberg
- Niedersachsen
- Hessen
- Bremen
- Sachsen und
- Hamburg (zeitlich bisher allerdings begrenzt).
2. Wer ist anspruchsberechtigt?
Voraussetzung ist zum einen ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (siehe oben).
Voraussetzung ist weiterhin eine Dienstzeit von fünf Jahren (beim Bund von sieben Jahren, fünf Jahre davon im Bundesdienst).
Diese Zeit beginnt – wie die versorgungsrechtliche Wartezeit – regelmäßig mit dem Tag der ersten Ernennung. Sie endet, da der Beamte ja einen Antrag auf Entlassung gestellt hat (vgl. § 33 BBG für Bundesbeamte und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte), mit dem Tag des Wirksamwerdens der Entlassung (innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts), nicht aber bereits mit der Zustellung der Entlassungsverfügung.
Beispiel:
Der Beamte stellt einen Antrag auf Entlassung zum 1.5. Dieser Antrag wird durch Verwaltungsakt seines Dienstherrn bewilligt. Die berücksichtigungsfähige Zeit berechnet sich bis einschließlich 30.4.
3. Wie hoch ist das Altersgeld?
Die Länder wandeln die erdienten Pensionsansprüche zu 100% in Altersgeldansprüche um, der Bund nur 85%. Welche Überlegung dahintersteht ist klar: Es soll natürlich den Anreiz gemindert werden, das Dienstverhältnis zu beenden.
Wie die Pensionsansprüche bezieht sich das Altersgeld auf die letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (= die zuletzt gewährten monatlichen Bruttobezüge; Abweichungen können sich bei einer Teilzeitbeschäftigung ergeben).
Das Altersgeld wird dabei – entsprechend der Pensionsregelung – für jedes Jahr einer altersgeldfähigen Dienstzeit zu 1,79375 Prozent angerechnet, insgesamt jedoch max. zu 71,75 Prozent.
Auch hier steht das Versorgungsrecht Pate, denn der Prozentsatz entspricht exakt der Höhe der erdienten Pensionsansprüche.
4. Antrag
Die Inanspruchnahme der Altersgeldregelung muss in aller Regel vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis schriftlich beantragt werden.
Dabei gilt aber: Der Dienstherr muss seine Beamten schon aus Fürsorgegründen sowohl auf die Antragsmöglichkeit, als auch auf das Schriftformerfordernis hinweisen!
Unterlässt er dies, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig!
Lesen Sie dazu den Beitrag: Fürsorgepflicht – was ist das?
Allerdings empfiehlt es sich – schon um einen etwaigen Rechtsstreit zu vermeiden – das Altersgeld auch ohne eine solche Information gemeinsam mit dem Antrag auf Entlassung geltend zu machen.
5. Fälligkeit
Fällig wird die Zahlung eines Altersgeldes erst, wenn die jeweilige Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (bzw. die identische Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) erreicht wird.
Fazit:
Es bleibt zu hoffen, dass künftig alle Länder Altersgeldregelungen erlassen und zumindest hier eine gewisse Einheitlichkeit geschaffen wird. Bei der Besoldung und der Versorgung hat die Grundgesetzänderung ja bereits genug für Unruhe und Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Besoldung und der Versorgung – und auch hinsichtlich des Laufbahnrechts (siehe das Stichwort „Modulare Qualifizierung“) – gesorgt.
Die Broschüre zum Altersgeld von Bundesbeamten finden Sie hier.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
- Entlassung auf Antrag (erscheint im September 2019)
- Das Alimentationsprinzip
- Fürsorgepflicht – was ist das?
- Der Verwaltungsakt im Beamtenrecht -Teil I: Außenwirkung
Literaturhinweis zum Altersgeld:
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder
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