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Anfechtung von Prüfungsentscheidungen

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Das OVG Saarland1 hat in einem interessanten Beschluss entschieden, dass selbst bei Vorliegen eines inhaltlichen Bewertungsfehlers eine Prüfungsentscheidung nur dann vom Verwaltungsgericht aufzuheben ist, wenn der Fehler für das Prüfungsergebnis erheblich ist. Die Entscheidung enthält auch noch wichtige Aussagen zur „Voreingenommenheit“ von Prüfern und zu den Rahmenbedingungen von Prüfungen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in dem vorliegenden Fall erhob die Klägerin Klage mit einer im Wesentlichen dreifachen Begründung:

  1. Die Bewertung der Klausur weise eine Reihe von Fehlern auf und sei deshalb erneut vorzunehmen. Insgesamt zwölf Textpassagen seien ihr zu Unrecht als fehlerhaft angelastet worden. Zumindest seien ihre Lösungen als vertretbar anzusehen.

  2. Einer der beiden Prüfer, sei voreingenommen gewesen, wie der in der Bewertung niedergeschriebene Hinweis auf die angeblich völlig unzureichenden sonstigen Studienleistungen zeige.

  3. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens, da sie für die Bearbeitung der Klausur nur eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten zur Verfügung gehabt habe, obwohl zuvor eine Bearbeitungszeit von zwei Stunden angekündigt gewesen sei.

Das OVG Saarland ließ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des VG2 nicht zu. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:

  1. Auch im Falle inhaltlicher Bewertungsfehler ist eine Prüfungsentscheidung nur dann aufzuheben, wenn der Fehler erheblich ist. Kann dagegen – wie hier – der Einfluss des Fehlers auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden, kommt eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin führte eine Neuberechnung der Fehlerpunktzahl nicht zu einer erheblichen Änderung des Prüfungsergebnisses, da auch bei einer Neuberechnung im Sinne der Klägerin die Arbeit als „nicht ausreichend“ bewertet werden würde.

  2. Der von einem Prüfer in der Bewertung vorgenommene Hinweis auf die früheren Studienleistungen führte nach Ansicht des Gerichts nicht zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit dieses Prüfers.  Anhaltspunkte dafür, dass die sonstigen Studienleistungen der Klägerin Eingang in die Bewertung der hier in Rede stehenden Klausur gefunden haben bzw. deren Bewertung beeinflusst haben könnten, seien nicht ersichtlich.

  3. Auch in der von der Klägerin behaupteten Verkürzung der Prüfungszeit liege kein Verfahrensfehler. Die Prüfungsordnung sah hinsichtlich der Bearbeitungszeit keine festen Vorgaben vor und bestimmte lediglich, dass Klausuren nicht weniger als 60 Minuten und nicht mehr als 180 Minuten dauern sollten. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme dem Internetausdruck, in dem als zeitlicher Rahmen der Klausur „14.00 bis 16.00 Uhr“ angegeben ist, keine Verbindlichkeit zu. Denn jedenfalls fehle es insoweit an dem für eine Zusage im Rechtssinne erforderlichen Rechtsbindungswillen der Prüfungsbehörde. Maßgeblich sei daher, dass allen Prüflingen zu Beginn der Klausur die Bearbeitungszeit von 90 Minuten mitgeteilt wurde, so dass sie sich darauf einstellen konnten, und dass die Klausur – wie das gesamte Prüfungsergebnis zweifelsfrei gezeigt habe – innerhalb dieser Zeit von den Prüflingen bewältigt werden konnte.

Ergebnis: Damit kann festgestellt werden:

  • Die Anfechtung der Benotung einer Klausur lohnt sich nur, wenn sich bei einer Neubewertung auch eine bessere Note ergeben würde.

  • Die Berufung auf sachfremde und persönliche Hinweise des Prüfers ist nur dann erfolgreich, wenn sich aufgrund dieser Hinweise die Willkür dieses Prüfers eindeutig ergibt.

  • Die Berufung auf einen Verstoß gegen Rahmenbedingungen kann nur erfolgreich sein, wenn sich diese Rahmenbedingungen außerhalb der Grenzen der Prüfungsordnung befinden.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 OVG Saarland v. 29.7.2015 – 2 A 359/14 –
2 VG Saarland v. 18.7.2014 – 1 K 442/12 –


Lesen Sie dazu:
Weiß/Niedermaier/Summer Art. 22 LlBG, Rn. 1 ff.


Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:

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