rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Blogübersicht < Blogbeitrag

Beamter spielt in Musikband – Genehmigung erforderlich?

Anlass zu diesem Beitrag war eine telefonische Anfrage des Herrn Anton S., eines Lesers dieser Blogreihe, der seit Jahren mit seiner Musikgruppe bei Hochzeiten und sonstigen Anlässen auftritt und jetzt von seinem Dienstvorgesetzten aufgefordert wurde, einen Antrag auf Genehmigung seiner Nebentätigkeit zu stellen.

Basslsperger_100x100px_rund_min.png
8 Bewertungen

Liebe Leserin, lieber Leser,

eine künstlerische Nebentätigkeit unterliegt nicht der Genehmigungspflicht (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG, Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 BayBG und das entsprechende Landesrecht).

Handelt es sich hier aber wirklich um eine „künstlerische Tätigkeit“?

Der Begriff der künstlerischen Tätigkeit ist nicht beschränkt auf die unmittelbar produzierende (schöpferische) Kunst zu verstehen, sondern erfasst auch die Darbietung eines Kunstwerkes durch Theater oder Musikaufführung (vgl. Baßlsperger, ZBR 2004, 369/383; Sembdner, PersV 1981, 305/307).

Der Grund für diese Auffassung besteht darin:

  • Der Dienstherr ist in der Regel gar nicht in der Lage, über das Niveau einer künstlerischen Tätigkeit zu urteilen.
  • Nach Art. 5 Abs. 3 GG wird auch bereits der „Versuch“ einer künstlerischen Tätigkeit geschützt.

Unter den Begriff „Kunst“ fällt damit eine Tätigkeit, die sich als Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Beamten und nicht nur als reine Dienstleistung darstellt (Baßlsperger, a.a.O.). Dagegen wird man bei einer handwerklich ausgerichteten Tätigkeit im Sinne eines „Kunstgewerbes“ (z. B. Anfertigung von Modeschmuck, Gebrauchsgegenständen etc.) nicht von einer künstlerischen Tätigkeit des Beamten ausgehen können (Baßlsperger, a.a.O.). Die Grenzziehung wird aber auch hier im Einzelfall schwierig sein.

Blogger-Bild_mitNews.png

News Beamtenrecht

Aktuell informiert.

Bleiben Sie mit unseren regelmäßigen aktuellen Beiträgen stets auf dem Laufenden rund um das Thema Beamten- und Beihilferecht.

Schon aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss hier gelten:

„Im Zweifel keine Genehmigungspflicht!“

Dieser Grundsatz gilt schon deshalb, weil der Dienstherr auch ohne ein Genehmigungsverfahren Möglichkeiten besitzt, eine genehmigungsfreie, aber ausufernde Tätigkeit zu untersagen oder zu begrenzen:

Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (vgl. § 100 Abs. 4 BBG).

Quiz Beamtenrecht

Kennen Sie sich mit den Besonderheiten im Beamtenrecht aus? Wissen Sie beispielsweise, was passiert, wenn ein verbeamteter Mitarbeiter unterhälftige Teilzeitbeschäftigung begehrt?

Diese und weitere Fragen können Sie in unseren Online-Quizzen lösen. Testen Sie jetzt Ihr Wissen!

18852-HJR-Website-Bebilderung-quiz-icon-freigestellt.png

Nach dem jeweiligen Beamtengesetz besteht aber ggf. eine Anzeigepflicht (vgl. § 100 Abs. 2 BBG).

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Beamtenrecht

Seien Sie zu den beiden Themen Beamtenrecht und Beihilferecht immer informiert und auf den neuesten Stand. Mit Inhalten aus unseren Blogs, Newsbeiträgen und aktuellen Produkten aus dem rehm-Shop.

Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
SX_LOGIN_LAYER