Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Argumente des höchsten deutschen Gerichts für die Ablehnung eines Streikrechts sind überzeugend und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Das Streikverbot stellt nach Art. 33 Abs. 5 einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der das verfassungsrechtlich garantierte Streikrecht des Art. 9 Abs. 3 GG zulässigerweise begrenzt.
2. Das Verbot gilt nicht nur für den Bereich der Eingriffsverwaltung (z.B. Polizei und Justiz), sondern auch für Bereiche der Leistungsverwaltung (Lehrerschaft, Kommunalverwaltung etc.), da eine funktionsbezogene Trennung zwischen Eingriff und Leistung in der Regel nicht möglich ist.
3. Beamte sind „unkündbar“. Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich wesentlich von derjenigen der Angestellten. Ein Herauspicken der Rosinen „Unkündbarkeit“ und „Streikrecht“ steht keiner Berufsgruppe zu.
4. Während bei tarifrechtlichen Arbeitskämpfen eine Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen Grundlagen von Streikmaßnahmen sind, die dann im Abschluss neuer Tarifverträge münden, werden die Besoldung und die Arbeitsbedingungen der Beamten gesetzlich geregelt. Würde man den Arbeitskampf im Beamtenbereich also für verfassungskonform erachten, so würde dadurch letztendlich dem politischen Streik zum Durchbruch verholfen werden.
5. Das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, muss für jedermann – auch für Beamte – gewährleistet sein. Artikel 11 der Menschenrechtskonvention gibt den Gewerkschaften das Recht, sich Gehör zu verschaffen und dadurch ihre Interessen zu schützen. Dieses Recht können Beamtengewerkschaften dadurch wahrnehmen, dass sie kraft Gesetzes an der Beamtengesetzgebung zu beteiligen sind (siehe dazu den Beitrag: Beamtengewerkschaften und ihre Spitzenorganisationen).
Das Berufsbeamtentum hat sich ohne jeden Zweifel bewährt. Das Streikverbot sichert die kontinuierliche Funktionsfähigkeit des Staates.
Wer also als Beamter streikt, der begeht ein Dienstvergehen, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich zieht – und das ist auch gut so!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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