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Das Lebenszeitprinzip II: Auswirkungen

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Der Beamte soll durch seine  Ernennung auf Lebenszeit in seiner Rechtsstellung zum Dienstherrn abgesichert sein (siehe dazu schon: Das Lebenszeitprinzip I: Sinn und Zweck). In diesem zweiten Teil sollen einige Punkte angesprochen werden, bei denen dem Lebenszeitprinzip nach der Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zukommt.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

in den nun folgenden Entscheidungen hat das Lebenszeitprinzip nach der Rechtsprechung eine besondere Bedeutung erhalten.

1. Lebenszeitprinzip und Altersgrenzen

Mit dem Prinzip der Anstellung auf Lebenszeit steht eine Altersgrenze für den Übergang aus dem aktiven Beamtenverhältnis in den Status eines Ruhestandsbeamten nicht in Widerspruch (BVerfG vom 10.12.1985, Az.: 2 BvL 18/8). Das Beamtenrecht geht schon lange von Altersgrenzen aus und sieht den Übertritt in den Ruhestand kraft Gesetzes vor (vgl. etwa auch § 25 BeamtStG). Der Gesetzgeber muss die Möglichkeit haben, mit festen Altersgrenzen klare und generelle Regeln zu schaffen. Die allgemeinen Altersgrenzen können aber vom Gesetzgeber verändert werden und der Gesetzgeber kann auch nach Beamtengruppen differenzieren (BVerfG vom 10.12.1985, a.a.O.). So bestehen etwa niedrigere Altersgrenzen für den gesetzlichen Ruhestandseintritt bei Beamten im Polizei- oder Justizvollzug oder bei der Feuerwehr.

Gegen eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von 55 Jahren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfG, 21.04.2015, 2 BvR 1322/12 und  BVerfG vom 16.1.2017, Az.: 1 BvR 861/13). Einstellungshöchstaltersgrenzen können im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentationsprinzips und des Lebenszeitprinzips dienen.

2. Widerrufs- und Zeitbeamtenverhältnisse

a) Beamte auf Widerruf

Das Lebenszeitprinzip ist eingeschränkt durch die herkömmlichen, dem Lebenszeitstatus vorgeschalteten Beamtenverhältnisse auf Widerruf für die Zeit der Ausbildung und auf Probe für eine angemessene Erprobungsphase. Die Erprobungsphase darf vom Gesetzgeber nicht über Gebühr hinausgeschoben werden, wenn sie nicht der Intention des Lebenszeitprinzips widersprechen soll.

b) Beamte auf Zeit

Das Lebenszeitprinzip gilt ferner nicht für die Bereiche, in denen – ebenfalls bereits aus Herkommen – aus Gründen der aktiven Selbstverwaltung Zeitbeamtenverhältnisse zugelassen werden, insbesondere im Kommunalbereich (BVerwG vom 15.3.1989, Az.: 7 C 7/88).

Insofern kann von einem speziellen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gesprochen werden. Eine Sondersituation wird auch im Hochschulbereich traditionell anerkannt, in dem das Ziel der wissenschaftlichen Innovation auch im früheren Recht schon Durchbrechungen des Lebenszeitprinzips zugelassen hat.

Das Lebenszeitprinzip auch zum Amt im statusrechtlichen Sinne ist heute einhellige Rechtsmeinung und die Rechtsprechung hat Versuche der Politik, Abhängigkeit durch Gestaltung von Leitungsämtern als auf Zeit zu vergebende Ämter zu schaffen, immer wieder Grenzen gesetzt (BVerfG vom 28.5.2008, Az.: 2 BvL 11/07). Da die Rechtsprechung zwischenzeitlich das Lebenszeitprinzip in einen Bezug zur Rechtsstellung als Beamter und zur Rechtsstellung aus dem Amt im statusrechtlichen Sinne stellt, ist der Streit, ob man die Gewährleistung der Rechtsstellung aus dem Amt im statusrechtlichen Sinne durch Art. 33 Abs. 5 GG im Zusammenhang mit dem Lebenszeitprinzip anders benennen soll, ein akademischer Streit, auf den nicht weiter eingegangen wird.

3. Amt im statusrechtlichen Sinn

Nicht nur der Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Amt im statusrechtlichen Sinne sind gegen Beeinträchtigungen durch Einzelakt außerhalb des Disziplinarverfahrens geschützt und dieser Schutz wird als Ausprägung des Lebenszeitprinzips gesehen. Geschützt ist nach diesen Grundsätzen das Amt im statusrechtlichen Sinne nur insoweit, als es durch das Grundgehaltsendstufenniveau bestimmt ist, weil nur die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt nach dem überkommenen Beamtenrecht an die Zustimmung des Beamten gebunden war und auch heute noch ist (vgl. z. B. § 15 Abs. 2 S. 1 BeamtStG).

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu auch die Beiträge:


Literaturhinweise:

  • Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 1 BeamtStG, Rn. 49 ff.

  • Werres in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, vor §§ 1, 2 LBG Rn. 54 f.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 3 Rn. 95 ff.

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