rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Der Beamte als Ehemann

153 Bewertungen

In den Umfragen zu den begehrtesten Berufen potentieller Ehemänner1 belegen Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte und Unternehmer regelmäßig die ersten Plätze. Einen Beamten als Ehemann wünscht sich dagegen kaum eine der dort abstimmenden heiratswilligen Damen. Hier gilt es mit einem alten Vorurteil aufzuräumen. In diesem „Jubiläumsblog 100“ soll deshalb bewiesen werden: Beamte sind doch die besseren Ehemänner!

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

bei einem Vergleich der begehrtesten Berufsgruppen von potentiellen Ehemännern heiratswilliger Damen muss endlich einmal eine Lanze für den völlig unterschätzten Beamten gebrochen werden.

1. Der Beamte weist schon kraft seines Berufes besondere, unabdingbare Eigenschaften auf, die ihn als Ehemann geradezu prädestinieren.

Ein Beamter ist ausnahmslos treu (Art. 33 Abs. 4 GG). Dies hat er am Anfang seiner Karriere sogar durch einen Eid zu bekräftigen (§ 38 BeamtStG). Wenn er sich in die Ehe begibt, so tut er dies mit vollem persönlichem Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Er ist stets zur uneingeschränkten Wahrheit verpflichtet (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, § 34 BeamtStG, Rn. 174 ff. m.w.N.), weshalb er seine Ehefrau niemals belügen wird. Nicht zuletzt erscheint ein „Ehestreik“ bei ihm völlig ausgeschlossen, denn er unterliegt schon nach einem althergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) einem strikten, lebenslangen Streikverbot.

Im Umgang mit seinen Schwiegereltern erscheint eine weitere Eigenschaft des Beamten von nicht untergeordneter Bedeutung: Er ist zur Mäßigung und Zurückhaltung verpflichtet (Art. 33 Abs. 2 BeamtStG). Sein Verhalten muss schließlich auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Amt erfordern (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Sollte er tatsächlich einmal von seiner geliebten Schwiegermutter einen Verweis erhalten (für den dienstlichen Bereich vgl. § 6 BDG), so wird er diesen mit dem größten Bedauern des eigenen Fehlverhaltens ohne Widerrede entgegennehmen. Er wird darüber kraft der ihm obliegenden Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG) kein weiteres Wort verlieren. Der Tatsache, dass er andererseits eben wegen dieser Obliegenheit auch im engsten Familienkreise nicht über seine spannende amtliche Tätigkeit berichten darf (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG), wird man dagegen allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zumessen können.

Für Hausarbeiten aller Art ist der Beamte bestens zu gebrauchen. Er wird sie zur vollsten Zufriedenheit seiner Gattin gründlich und mit großer Ausdauer erledigen, denn er ist zur ständigen Unterstützung von Vorgesetzten (§ 35 Satz 1 BBG) und zu Mehrarbeit (§ 88 BBG) verpflichtet. Müßiggang kennt er nicht, schon das Wort „Faulheit“ ist ihm fremd. Der Beamte hat es vielmehr in jahrelanger Übung gelernt, zu dienen (Art. 33 Abs. 4 GG) und Weisungen schnell und genau zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Ein Auflehnen (im Beamtenrecht: „Remonstration“, vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG) kommt für ihn so gut wie nie in Frage, weil er bereits aufgrund seiner dienstlichen Erfahrungen weiß, dass eine Widerrede in keinem Fall von Erfolg gekrönt sein wird. Ein Streik würde überdies schon im Ansatz scheitern (siehe oben).

Außerdem kann man davon ausgehen, dass der Beamte bei Eingehen der Ehe gesund ist, denn schon vor der ersten Ernennung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) musste er sich einer umfassenden amtsärztlichen Prüfung unterziehen, andernfalls hätte er gar nicht zum Beamten ernannt werden dürfen (§ 9 BeamtStG). Später, wenn er bereits einige Sprossen der ihm sicheren Karriereleiter erklommen hat – oder wenn er bei einer obersten Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 BBG) tätig ist – stählt er Geist und Körper durch ausgiebiges „Radfahren“. Sollte er tatsächlich (im Ausnahmefall) einmal erkranken, so ist er zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Gesundheit verpflichtet (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, § 34 BeamtStG, Rn. 83 ff. m.w.N.). Alkoholgenuss, Drogenkonsum oder Medikamentenmissbrauch sind bei einem Beamten entweder von vorneherein ausgeschlossen oder wenigstens auf ein Mindestmaß reduziert (Zängl, ebd. Rn. 100 ff. m.w.N.).

Im Straßenverkehr kann seine bessere Hälfte ihm gerne das Steuer überlassen. Schließlich wird der Beamte sich dort strikt an Geschwindigkeitsbegrenzungen, wie an alle anderen gesetzlichen Vorgaben halten (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Eine Beleidigung weniger gut geschulter Verkehrsteilnehmer/innen durch entsprechende Handzeichen liegt ihm fern (§§ 34 Satz 3/47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Trunkenheit im Verkehr scheidet bereits aus den oben genannten Gründen aus.

Bei Zuwendungen weist der Beruf des Beamten weitere Vorzüge auf, die sich im Laufe einer Ehe als überaus positiv herausstellen werden: Zugriffe auf fremdes Gut und Geld sind ihm ebenso verwehrt wie die Annahme von Belohnungen (§ 71 BBG). Bei der Entgegennahme von Geschenken ist er nach den geltenden Richtlinien äußerst genügsam. Der Höchstwert beträgt üblicherweise 5 € (siehe z.B. Ziff. 2 des „Merkblattes zur Entgegennahme von Belohnungen und Geschenken“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg2). Genügsamkeit hat er im Übrigen bei zahlreichen unterbliebenen Besoldungsanpassungen leidvoll gelernt. Dagegen erweist er sich beim Beschenken seiner Ehefrau als uneigennützig (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und ist schon deshalb ungemein großzügig und freigiebig.

Für so manche Dame dürfte schließlich folgende Tatsache nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sein: In jeder nur denkbaren ehelichen Situation schuldet der Beamte seiner Ehefrau die bestmögliche Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) und immerwährende volle Hingabe (§ 34 Satz 1 BeamtStG).


2. Der Stellenwert des Berufsbeamten bei der Ehefindung wird gerade durch eine vom Grundgesetz nur ihm gewährte Rechtsposition deutlich: die Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG).

Der Dienstherr des Beamten (§ 2 BeamtStG) ist verpflichtet, nicht nur diesen, sondern seine gesamte Familie – und damit besonders seine Ehefrau – mit den seinem Amt entsprechenden Geldmitteln auszustatten (BVerfG vom 27.9.2005, BVerfGE 114, 258 / 287). Das Recht auf eine angemessene Alimentation besteht aber nicht nur während des aktiven Dienstes, sondern auch noch im Ruhestand und – was wohl besonders zu Buche schlagen wird – auch noch für die Hinterbliebenen des verstorbenen Beamten. Die Aussicht auf eine Witwenpension könnte allerdings dazu führen, vor allem ältere Beamte in die engere Auswahl heiratswilliger Damen mit der Überlegung einzubeziehen, dass gerade diese Art der Alimentation doch für eine möglichst lange Zeit ihre Früchte tragen sollte. An dieser Stelle sei jedoch an die Auswüchse der sog. „Versorgungsehe“ erinnert (BVerwG vom 27.5.2009, BVerwGE 134 / 99).


3. Oft wird das Ansehen des Berufsbeamten in der Öffentlichkeit völlig verkannt.

So befinden sich der Beamte und seine Ehefrau nicht etwa in den Niederungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V). Mit der Eheschließung wird auch die Ehefrau beihilfeberechtigt (für Näheres siehe die Beihilfeverordnungen von Bund und Ländern). Beide Ehegatten genießen damit ab diesem Zeitpunkt als Privatpatienten bei allen Arztbesuchen eine bevorrechtigte Sonderbehandlung: Namentliche Begrüßung, verminderte Wartezeiten, Chefarztbehandlung – muss man da noch überlegen?

Apropos „namentliche Begrüßung“: Jeder Beamte ist berechtigt, seine Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes zu führen (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BBG). Damit wäre eine Tischbestellung im Restaurant auch unter „Inspektor X“, „Leitender Ministerialrat Y“ oder sogar „Hauptsekretär Z“ möglich. Im Ausland (Österreich) wird die Ehegattin im Lokal dann traditionell mit „Frau Inspektor X“, „Frau Leitender Ministerialrat Y“ oder eben mit „Frau Hauptsekretär Z“ angesprochen. Damit ist der ihr gebührende gesellschaftliche Rang auch während des gesetzlichen Erholungsurlaubs (§ 44 BeamtStG) garantiert.

Ich denke:
Aus all dem folgt: Beamte sind doch wirklich die besseren Ehemänner!

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 http://www.viviano.de/ak/Magazin-Partnerschaft-Ratgeber/beliebte-berufe-44386.shtml
2 Stand 2011

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
3 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 25.04.2020 um 19:41:
Ein absolutes Highlight! So unglaublich schön zu lesen und - wahr!
kommentiert am 22.05.2013 um 00:00:
Nichts geht über ein bodenständiges Schweizer Käseraclette. Ich habe hier im Norden schon die merkwürdigsten Beimischungen, wie Obst, Brot, Fleisch und sogar Meeresfrüchte als Begleiter gesehen. Da (klick) ich mich lieber durch die sauer eingelegten und das Zwiebelgemisch.
kommentiert am 16.09.2011 um 00:00:

Guten Tag Herr Dr. Baßlsperger,

leider muß ich feststellen, dass sich viele Beamten-Ehefrauen darüber beschweren, ihr Ehemann würde sie nicht oder nicht ausreichend im Haushalt unterstützen. Da sind sie selbst schuld, da sie es versäumten, ihn nach geltendem Haushaltsrecht  zum Haushaltsbeauftragten zu bestellen.

Viele Grüße

M. Jung, 16.09.2011

banner-beamtenrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER