Schon lange stand die Berufung auf den Bodymaßindex (BMI) bei der Ablehnung von Bewerbern für eine Verbeamtung in der Kritik (Dicke Beamte – Vorsicht ist geboten!). Eine Entscheidung des VG Potsdam1 gibt den Kritikern erneut Recht.
Liebe Leserin, lieber Leser,
eine Lehrerin forderte ihr Recht auf Verbeamtung ein, nachdem das Land Brandenburg ihre Probezeit wiederholt verlängert hatte. (Lesen Sie dazu den Beitrag: Probezeitverlängerung).
Die Begründung des Landes für die Ablehnung der Verbeamtung: Ein amtsärztliches Gutachten hatte aufgrund ihres BMI Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung geäußert. Dieser BMI lag bei knapp über 30 und damit bereits über der Schwelle zur vermeintlichen Adipositas.
Besonders bemerkenswert:
Die Lehrerin hatte nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes gerade einmal 700 Gramm zu viel gewogen!
Der Amtsschimmel schlug hier also wieder einmal kräftig zu!
Sollten Sie, liebe Leserinnen und liebe Leser, die Ablehnung für geradezu lächerlich halten, so kann man Ihnen nur zustimmen.
Und da befinden Sie sich in Einklang mit dem VG Potsdam: Das Gericht entschied zu Recht: Ein erhöhter BMI reiche für eine Ablehnung allein nicht aus, man müsse vielmehr auch individuelle Gesundheitsfaktoren prüfen.

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Aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 – siehe dazu auch den Beitrag Gesundheitliche Eignung – neue Maßstäbe des BVerwG) gilt:
Ein Bewerber ist gesundheitlich nur dann für eine Ernennung nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.
Dann – und nur dann – wäre eine Nichtverbeamtung und in der Folge die dann notwendige Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG rechtmäßig und auch unvermeidbar.
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Man kann im Übrigen nur hoffen, dass das neue Beamtenrecht in Bayern (siehe dazu den Beitrag Bayern: Das neue Beamtenrecht ist da!) hier tatsächlich eine Plattform für die in solchen Fällen dringend notwendige Entbürokratisierung bietet.
Hier gilt ab dem Jahr 2025 folgende Regelung:
Art. 19 Satz 1 BayBG
Gesundheitliche Eignung
Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auf der Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder einer Selbstauskunft des Bewerbers oder der Bewerberin festzustellen. ……

Beste Antworten.
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Zum Bürokratieabbau siehe auch den Beitrag der kommenden Woche mit dem Titel:
Entbürokratisierung auf Teufel komm´raus?
Übrigens:
Das Land Brandenburg erklärte sich am Ende der Verhandlung bereit, die Lehrerin so schnell wie nur irgendwie möglich zu verbeamten.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie auch:
Literaturhinweis:
- Lexikon Beamtenrecht,
a) Stichwort: Entlassung von Beamten auf Probe;
b) Stichwort: Eignung
- Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 24ff.
- v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 9, Rn. 205ff.;
- Schütz/Maiwald, § 9 BeamtStG, Rn. 28ff.
