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„Der Quotenneger“

Die Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe, der den Ausdruck „Quotenneger“ gegenüber Kollegen äußert ist rechtmäßig. So hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 27.9.2024 – Az.: 6 B 461/24 – entschieden.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die Bewährung des Beamten auf Probe erfordert in Zusammenhang mit seiner charakterlichen Eignung nach der Entscheidung des OVG NRW die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist daher die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.

Diese Würdigung führte in dem zu entscheidenden Fall dazu, dass die Entlassung des Beamten nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG rechtmäßig war.

Die Vorschrift lautet:

Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden, […] wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben […].

Nach der nicht nur hier vertretenen Ansicht „können“ solche Beamte nicht nur entlassen werden, es besteht vielmehr die Pflicht des Dienstherrn, die Entlassung vorzunehmen. Art. 12 Abs. 5 des in Bayern geltenden Leistungslaufbahngesetztes bestimmt in diesem Sinn:

„Beamte und Beamtinnen, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen."

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Für eine Entlassung ist dabei das gesamte Verhalten des Beamten zu würdigen. In dem Fall des OVG NRW spielten neben der Verwendung des Begriffs „Quotenneger“ auch noch andere Aspekte eine Rolle:

  • Zweimaliges Urinieren in der Öffentlichkeit im Nachtdienst.
  • Das Abstellen des Streifenwagens im absoluten Halteverbot, um sich einen Kaffee zu holen und das anschließende Parken zum Zweck einer Kaffeepause.
  • Die Äußerung bei der Fernsehsendung „Germany’s next topmodel" liefen nur „Quotenneger" herum.

Zumindest in der Summe dieser Verhaltensweisen werden Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise beeinträchtigt, zumal der Beamte in Hinblick auf seine Vorbildfunktion als Angehöriger der Polizei die nötige Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität vermissen ließ.

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Offen bleibt, die Frage ob allein die Verwendung der Bezeichnung „Quotenneger“ bereits für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgereicht hätte, oder ob dann ein Hinweis auf den Pflichtverstoß verbunden mit einer Verlängerung der Probezeit (vgl. Art. 12 Abs. 4 LlbG) nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip evtl. eine ausreichende Reaktion des Dienstherrn dargestellt hätte – zumindest bei einem noch sehr jungen Beamten und einer evtl. erstmaligen, flapsigen Äußerung. 

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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Literaturhinweis:

Lexikon Beamtenrecht, Stichwort Entlassung von Beamten auf Probe;
Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG, Rn. 130ff.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 28.01.2025 um 07:42

Für mich eine völlig richtige Entscheidung des Dienstherrn und des Gerichts. Wenn erst das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet ist, kann man sich nur mehr eingeschränkt von einem Beamten trennen. Die Probezeit sollte deshalb noch viel strengeren Regeln unterliegen...
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