Liebe Leserinnen, liebe Leser,
als wissenschaftlich ist eine Tätigkeit dann einzustufen, wenn sie als
gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG vom 29.5.1973, BVerfGE 35, 79/112).
Sowohl an Universitäten wie an Fachhochschulen sind Unterrichtstätigkeiten, die bloße Wissensvermittlung darstellen und die Weitergabe eigener und fremder Forschungsergebnisse zumeist untrennbar miteinander verknüpft. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (BVerfG v. 13.4.2010, BVerfGE 126, 1).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Wissenschaft – insofern verstanden als Oberbegriff für Forschung und Lehre – als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung. Zur Sicherung dieses Bereichs garantiert das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern es verpflichtet den Staat darüber hinaus zu Schutz und Förderung des Wissenschaftsbetriebs und gewährt dem wissenschaftlichen Personal die Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (BVerfG vom 26. Oktober 2004, BVerfGE 111, 333).
Dabei gilt es zu unterscheiden:
Hierzu sind einige sehr interessante Gerichtsentscheidungen ergangen, die Gegenstand des Beitrages der kommenden Woche sein werden.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu:
Siehe dazu insbesondere:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 61 BeamtStG, Rn. 25 ff.
Mai in Schütz/Maiwald, Vorbemerkung zu § 61 BeamtStG, Rn. 38 ff.
Seminarempfehlungen
Die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes und befristete Beschäftigung in der Hochschule
Ziel des Seminars ist es, die Teilnehmer zu befähigen, eine effiziente Beratung des Hochschulpersonals zur Art des Vertrages und möglichen Dauer der Befristung durchzuführen sowie das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bei der Abfassung der Arbeitsverträge in den Personalverwaltungen richtig anzuwenden.
20.07.2017 (Berlin)
Referentin: Frau Dr. Ulrike Preißler
Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e. V.
https://www.kbw.de/seminar/wissenschaftszeitvertragsgesetz-kurzzeitbefristung_PHA022
Die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes und befristete Beschäftigung in der Hochschule (Wiederholungstermin)
Ziel des Seminars ist es, die Teilnehmer zu befähigen, eine effiziente Beratung des Hochschulpersonals zur Art des Vertrages und möglichen Dauer der Befristung durchzuführen sowie das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bei der Abfassung der Arbeitsverträge in den Personalverwaltungen richtig anzuwenden.
28.11.2017 (Berlin)
Referentin: Frau Dr. Ulrike Preißler
Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e. V.
https://www.kbw.de/seminar/wissenschaftszeitvertragsgesetz-kurzzeitbefristung_PHA022
Stufenzuordnung im Bereich von Hochschulen und Forschungseinrichtungen - Entgeltflexibilität richtig nutzen
Die Teilnehmer sollen die sich bietenden Möglichkeiten zur flexiblen Anwendung der tariflichen Regelungen und deren praxisorientierte Nutzung kennenlernen und fallbezogen besprechen.
21.09.2017 (Berlin)
Referent: Herr Carsten Müller
Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e. V.
https://www.kbw.de/seminar/tvoed-tv-l-stufenzuordnung-hochschule-forschung_PEA423H
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