Die Haftung des Beamten II
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nach § 48 BeamtStG/§ 75 BBG haftet der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber auf Schadensersatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Beamteneigenschaft
Es muss zur Zeit der Pflichtverletzung ein Beamtenverhältnis bestehen. Maßgebend für die Anwendung ist die Beamtenrechtseigenschaft im Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Die Schadensursache muss noch im Beamtenverhältnis gesetzt sein.
Auf die Art des Beamtenverhältnisses (Grundstatus) kommt es nicht an. Es haftet damit ein Beamter auf Lebenszeit, auf Probe, auf Zeit genauso wie ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Auch auf das faktische Beamtenverhältnis finden § 48 BeamtStG/§ 75 BBG Anwendung.
Siehe dazu
Das Faktische Beamtenverhältnis – Teil I und Das Faktische Beamtenverhältnis–Teil II
b) Pflichtverletzung
Eine objektive Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte durch eine Handlung (Tun oder Unterlassen) gegen eine sich aus dem Beamtenverhältnis ergebende Pflicht verstößt. Von einer Handlung kann nur gesprochen werden, wenn das Verhalten des Beamten, das Ansprüche auslösen soll, der Bewusstseinskontrolle und der Willenslenkung unterliegt und damit beherrschbar ist.
Die Pflicht dem betroffenen Bürger gegenüber kann gleichzeitig eine Amtspflicht im Sinn von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG diesem Bürger gegenüber sein. Dieser Umstand kann einen Amtshaftungsanspruch des Dritten gegenüber dem Dienstherrn auslösen und dieser Schadensersatzanspruch ist dann der Schaden des Dienstherrn, für den der Beamte einstehen muss (Regressfall), vgl.: BGH vom 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88.
Beispiele:
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Die Beamten haben die Pflicht, Auskünfte (vgl. auch § 25 VwVfG) in ihrem Aufgabenbereich sachgerecht, unmissverständlich und vollständig zu erteilen (BGH vom 27.4.1970, Az.: III ZR 114/68 = ZBR 1970, 302).
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Beamte als Kraftfahrer bei Dienstfahrten haben die Verkehrsvorschriften genau zu beachten, um jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof begründet dies mit der Amtspflicht eines jeden Trägers eines öffentlichen Amtes, sich in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit der für jedermann verbotenen Handlungen zu enthalten; insbesondere gelte dies für Verstöße gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
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Polizeibeamte müssen im Rahmen von Einsatzfahrten beim Einfahren in durch Rotlicht gesperrte Kreuzungen besonders umsichtig den übrigen Verkehr beobachten und müssen zur Inanspruchnahme eines Wegerechtes Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden (VG Ansbach v. 2.3.2004, Az.: AN 1 K 02.00574).
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Die Beamten der Bezügestellen haben die Verpflichtung, beim Austausch vorgeschriebener Vergleichsmitteilungen (z. B. wegen des Ortszuschlages) auch die Interessen des anderen Dienstherrn zu wahren, der durch die Nichtweiterleitung einer gebotenen Vergleichsmitteilung Schaden erleiden kann (BGH vom 6.11.1986, Az.: III ZR 120/85).
c) Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung
Das tatbestandlich pflichtwidrige Verhalten ist nur dann als rechtwidrig anzusehen, wenn Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen. Wie im Disziplinarrecht ist auch bei der Haftung die erfolglose Remonstration bei Weisung des Vorgesetzten nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG ein Rechtfertigungsgrund (vgl. VGH Bad.-Wü. vom 4.4.1973, Az.: IV 180/71 = ZBR 1974, 337).
Lesen Sie dazu auch den Beitrag:
„Loveparade“: Remonstration der Beamten wurde nicht ernst genommen
d) Schuldfähigkeit
Nach § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. mit § 827 Satz 1 BGB ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt (Schuldunfähigkeit).
Zu beachten ist aber auch § 827 Satz 2 BGB, wonach die Verantwortlichkeit für einen Schaden nicht beseitigt ist, wenn sich der Schädiger durch Alkohol oder andere Mittel (z. B. Rauschgift) in den Zustand des Satzes 1 des § 827 BGB versetzt hat.
e) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Die rechtswidrige Pflichtverletzung löst Schadensersatzansprüche nur aus, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat
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Unter Vorsatz versteht man allgemein ein Handeln mit Wissen und Wollen des Handlungserfolgs.
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Grob fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss oder wer die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt, d. h. wenn ihm ein Versehen unterläuft, das selbst einem minder vorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte (BVerwG, Beschluss v. 22.11.2006, Az.: 2 B 47/06).
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:
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Eine Lehrkraft, die einen Schulgeneralschlüssel während des Sportunterrichts auf einer Bank ablegt und ihn dann vergisst, verletzt grob fahrlässig ihre Dienstpflichten (VG Augsburg vom 30.8.2012, Az.: Au 2 K 11.1231 – juris).
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Ein Polizeibeamter, der im Rahmen einer Einsatzfahrt eine Kreuzung bei Rot passiert und erst auf der Kreuzung Blaulicht und Einsatzhorn einschaltet, handelt grob fahrlässig (VG Potsdam vom 24.2.2011, Az.: 2 K 832/07; VG Münster vom 5.9.2016, Az.: 4 K 1534/15).
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Ein Vorgesetzter, der es als Kämmerer unterlassen hat, sich über Vorgänge, welche ein zu seinem Dezernat gehörendes Amt in größerem Umfange tangieren, ausreichend zu informieren, entsprechende Weisungen zu erteilen und auf diese Weise die Einhaltung von Rechtsvorschriften in seinem Dezernat durchzusetzen und so die Ausstellung unrichtiger Spendenquittungen in großer Anzahl ermöglicht, handelt ebenfalls grob fahrlässig (VG Regensburg vom 23.7.2010 , Az.: RO 1 K 08.00602).
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Grobe Fahrlässigkeit wurde angenommen, wenn mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren wurde (im entschiedenen Fall in einem geschlossenen Waldstück bei Dunkelheit und feuchtkalter Witterung mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h bei unübersichtlichem Streckenverlauf (VG Frankfurt vom 13.1.2011, Az.: 9 K 1598/10.F).
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Haften wegen grober Fahrlässigkeit musste ein Beamter, der die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegende Pflicht zur Beachtung und Wahrung der ablaufenden materiellen Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG – betreffend die Anträge auf Gewährung von Fördergeldern für Kindertageseinrichtungen – nicht beachtet (VG Ansbach vom 24.2.2015, Az.: AN 1 K 12.02289).
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Ein grob fahrlässiges Betanken eines Dienstfahrzeuges ist regelmäßig jedenfalls dann gegeben, wenn der Beamte sich nicht vor dem Tanken vergewissert, mit welchem Kraftstoff der Dienstwagen zu befüllen ist (OVG Niedersachsen vom 11.2.2008, Az.: 5 LB 365/07).
f) Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn
Auch bei der Haftung liegt der normative Schadensbegriff zugrunde, wie er im Zivilrecht entwickelt wurde.
Als Schaden sind auch die im Rahmen einer Schadensabwicklung anfallenden Verwaltungskosten zu ersetzen, die pauschaliert gefordert werden können (vgl. BayVGH vom 13.3.1991, Az.: 3 B 90.1773).
Der Regressschaden ist dabei mitenthalten. Der Regressschaden ist kein unmittelbarer, sondern ein mittelbarer Schaden des Dienstherrn.
Wichtigster Fall des Regressschadens ist die Amtshaftung nach § 839 BGB, bei der im hoheitlichen Bereich die Haftung der Anstellungskörperschaft nach Art. 34 GG eintritt.
g) Kausalität
Der Kausalbegriff ist in der Rechtslehre mit dem Begriff der Adäquanztheorie verbunden. Danach dürfen nur solche Folgen des Tuns oder Unterlassens im Rahmen der Schadenszurechnung berücksichtigt werden, die nicht ganz außerhalb dessen liegen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge eines derartigen Ereignisses gerechnet werden kann.
Die begangene Dienstpflichtverletzung muss für einen objektiven Betrachter geeignet gewesen sein, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwG vom 7.12.1984, Az.: 6 C 199/81).
Beispiel:
Ein Unterlassen ist für einen eingetretenen Schaden nur dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte (BVerwG vom 22.2.1996, Az.: 2 C 12/94 = BVerwGE 100, 280/286).
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu:
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Weiß/Niedermaier/Summer: § 48 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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v. Roetteken/Rothländer, § 48 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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Schütz/Maiwald , § 48 BeamtStG, Rn. 1 ff.

